Rechtsanwaltsvergütung: Pauschvergütung für Pflichtverteidiger
OLG Stuttgart, Beschluß vom 25.03.1999 - Aktenzeichen 4 ARs 24/99
DRsp Nr. 2004/6456
Rechtsanwaltsvergütung: Pauschvergütung für Pflichtverteidiger
1. Der erst im Laufe des Berufungsverfahrens bestellte Pflichtverteidiger kann für seine Tätigkeit die gesetzlichen Tätigkeiten oder unter den Voraussetzungen des § 99BRAGO eine Pauschvergütung nur ab dem Zeitpunkt seiner Bestellung verlangen.2. Eine analoge Anwendung der Rückwirkungsregelung des § 97 Abs. 3BRAGO - wie in erster Instanz - kommt nicht in Betracht.