OLG Stuttgart - Beschluß vom 25.03.1999
4 ARs 24/99
Normen:
BRAGO §§ 99 ; RVG § 51 Abs. 1 (redaktionell eingefügt aufgrund KostRMoG 2004) ;
Fundstellen:
AGS 2000, 109
JurBüro 1999, 415

Rechtsanwaltsvergütung: Pauschvergütung für Pflichtverteidiger

OLG Stuttgart, Beschluß vom 25.03.1999 - Aktenzeichen 4 ARs 24/99

DRsp Nr. 2004/6456

Rechtsanwaltsvergütung: Pauschvergütung für Pflichtverteidiger

1. Der erst im Laufe des Berufungsverfahrens bestellte Pflichtverteidiger kann für seine Tätigkeit die gesetzlichen Tätigkeiten oder unter den Voraussetzungen des § 99 BRAGO eine Pauschvergütung nur ab dem Zeitpunkt seiner Bestellung verlangen. 2. Eine analoge Anwendung der Rückwirkungsregelung des § 97 Abs. 3 BRAGO - wie in erster Instanz - kommt nicht in Betracht.

Normenkette:

BRAGO §§ 99 ; RVG § 51 Abs. 1 (redaktionell eingefügt aufgrund KostRMoG 2004) ;
Fundstellen
AGS 2000, 109
JurBüro 1999, 415