OLG Thüringen - Beschluss vom 18.09.2006
1 AR (S) 38/06
Normen:
RVG § 42 ; RVG -VV Nr. 4124;
Fundstellen:
RVG-Letter 2007, 55

Rechtsanwaltsvergütung: Pauschvergütung für den Wahlverteidiger, Strafrechtliches Rehabilitierungsverfahren

OLG Thüringen, Beschluss vom 18.09.2006 - Aktenzeichen 1 AR (S) 38/06

DRsp Nr. 2007/9941

Rechtsanwaltsvergütung: Pauschvergütung für den Wahlverteidiger, Strafrechtliches Rehabilitierungsverfahren

1. Auch im strafrechtlichen Rehabilitierungsverfahren sind die Gebühren des Prozessbevollmächtigten einer Erhöhung im Rahmen des § 42 RVG zugänglich. 2. Nach § 42 RVG wird dem gewählten Verteidiger bzw. hier dem gewählten Prozessbevollmächtigten auf Antrag eine Pauschgebühr für das ganze Verfahren oder für einzelne Verfahrensabschnitte festgesetzt, wenn aufgrund des besonderen Umfanges oder der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit die in den Teilen 4 - 6 des Vergütungsverzeichnisses bestimmten Gebühren eines Wahlanwaltes nicht zumutbar sind. 3. a) Die Prüfung der Unzumutbarkeit schließt die Berücksichtigung der weiteren Umstände, die nach § 14 RVG bei der Bemessung der Rahmengebühren durch den Verteidiger maßgeblich sind, nämlich der Bedeutung der Angelegenheit sowie der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers, ein. Denn nur dann kann beurteilt werden, ob der Höchstbetrag der Rahmengebühr für den Verteidiger nicht zumutbar ist.