OLG Celle - Beschluss vom 29.07.2008
1 ARs 46/08 P
Normen:
RVG § 42 ;
Fundstellen:
RVGreport 2008, 382
StraFo 2008, 298

Rechtsanwaltsvergütung: Pauschvergütung für den Wahlanwalt

OLG Celle, Beschluss vom 29.07.2008 - Aktenzeichen 1 ARs 46/08 P

DRsp Nr. 2008/20890

Rechtsanwaltsvergütung: Pauschvergütung für den Wahlanwalt

Hat der Verteidiger nach Ausübung seines Ermessens zur Bestimmung der angefallenen Gebühren bereits Kostenfestsetzung beantragt, ist für einen Antrag auf Feststellung einer Pauschgebühr nach § 42 RVG kein Raum mehr.

Normenkette:

RVG § 42 ;

Gründe:

I.

Gegenstand des vorliegenden Verfahrens war eine Anklage wegen falscher uneidlicher Aussage und versuchter Strafvereitelung vor dem Amtsgericht H.. Der Antragsteller war in diesem Verfahren als gewählter Verteidiger des Angeklagten tätig. Das Verfahren endete am 13. November 2007 in zweiter Instanz mit dem Freispruch des Angeklagten. Die Kosten des Verfahrens und die dem Angeklagten entstandenen notwendigen Auslagen wurden der Landeskasse auferlegt. Das Urteil und die Kostenentscheidung sind seit dem 21. November 2007 rechtskräftig.