I.
Der Antragsteller wurde am 20.07.2004 zum Pflichtbeistand des unmittelbar nach seiner Einreise nach Deutschland am 07.07.2004 festgenommenen Verfolgten bestellt. Gegenstand des Verfahrens war ein Auslieferungsersuchen der Vereinigten Staaten wegen des Verdachts des Mordes. Der Senat hat die Auslieferung durch Beschluss vom 05.11.2004 für zulässig erklärt, obwohl dem Verfolgten in dem ersuchenden Staat die Verhängung einer lebenslangen Freiheitsstrafe ohne Möglichkeit der Strafaussetzung drohte. Die deswegen erhobene Verfassungsbeschwerde wurde durch Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 06.07.2005 (NJW 2005,
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