OLG Karlsruhe - Beschluss vom 23.08.2005
1 AR 36/05
Normen:
RVG § 51 ; VV-RVG Nr. 4102, Nr. 4103, Nr. 4105;
Fundstellen:
RVG-Letter 2005, 129
NStZ-RR 2006, 135 (Kotz)
RVGreport 2005, 420
Rpfleger 2005, 694
StV 2006, 205
StV 2006, 205

Rechtsanwaltsvergütung: Pauschvergütung für das vorbereitende Verfahren

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 23.08.2005 - Aktenzeichen 1 AR 36/05

DRsp Nr. 2006/528

Rechtsanwaltsvergütung: Pauschvergütung für das vorbereitende Verfahren

»Die Gewährung einer Pauschvergütung für das Vorverfahren kann angezeigt sein, wenn für mehrere Besuche des Angeklagten in der Haftanstalt ein Zeitaufwand von etwa zehn Stunden erforderlich gewesen ist und die Verständigung mit dem Angeklagten nur mit einem Dolmetscher möglich war.«

Normenkette:

RVG § 51 ; VV-RVG Nr. 4102, Nr. 4103, Nr. 4105;

Gründe:

I.

Der mit Verfügung des Vorsitzenden des Landgerichts - Schwurgericht - K. vom 17.12.2004 zum Pflichtverteidiger bestellte, seit 15.10.2004 als Wahlverteidiger tätige Rechtsanwalt M. aus U. hat am 11.03.2005 für seine Tätigkeit eine Pauschvergütung in Höhe von 3.000,00 EUR zuzüglich Mehrwertsteuer beantragt.

Der Vorsitzende des Schwurgerichts hat am 13.04.2005 zu dem Antrag Stellung genommen und die Gewährung einer Pauschgebühr für angemessen erachtet.

Der Bezirksrevisor ist der Bewilligung einer Pauschvergütung entgegengetreten.

II.

Die Voraussetzungen für die Bewilligung einer Pauschvergütung nach § 51 RVG liegen für das Vorverfahren vor, nicht jedoch für das Hauptverfahren.