I.
Der mit Verfügung des Vorsitzenden des Landgerichts - Schwurgericht - K. vom 17.12.2004 zum Pflichtverteidiger bestellte, seit 15.10.2004 als Wahlverteidiger tätige Rechtsanwalt M. aus U. hat am 11.03.2005 für seine Tätigkeit eine Pauschvergütung in Höhe von 3.000,00 EUR zuzüglich Mehrwertsteuer beantragt.
Der Vorsitzende des Schwurgerichts hat am 13.04.2005 zu dem Antrag Stellung genommen und die Gewährung einer Pauschgebühr für angemessen erachtet.
Der Bezirksrevisor ist der Bewilligung einer Pauschvergütung entgegengetreten.
II.
Die Voraussetzungen für die Bewilligung einer Pauschvergütung nach § 51 RVG liegen für das Vorverfahren vor, nicht jedoch für das Hauptverfahren.
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