OLG Karlsruhe - Beschluss vom 15.06.2005
1 AR 22/05
Normen:
RVG § 51 Abs. 1 ; RVG -VV Nr. 4110, Nr. 4111, Nr. 4116, Nr. 4117, Nr. 4122, Nr. 4123;
Fundstellen:
RVG-Letter 2005, 90
AGS 2006, 121
NStZ-RR 2005, 286
RVGreport 2005, 315
Rpfleger 2005, 627
StV 2006, 202
StV 2006, 202

Rechtsanwaltsvergütung: Pauschvergütung des Pflichtverteidigers, Längenzuschlag zur Terminsgebühr

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 15.06.2005 - Aktenzeichen 1 AR 22/05

DRsp Nr. 2006/529

Rechtsanwaltsvergütung: Pauschvergütung des Pflichtverteidigers, Längenzuschlag zur Terminsgebühr

»1. a) Findet unmittelbar vor Beginn der Hauptverhandlung eine verfahrensabkürzende Besprechung zwischen Gericht, Staatsanwaltschaft und Verteidiger statt, so kann die hierdurch verursachte zeitliche Belastung des Verteidigers im Rahmen der Festsetzung einer Pauschgebühr berücksichtigt werden.b) Die Beanspruchung des Verteidigers mindernde Verfahrensumstände können dabei im Rahmen der vorzunehmenden Gesamtschau nur dann Berücksichtigung finden und zu einer Versagung der Festsetzung der Pauschgebühr oder zu deren Reduzierung führen, wenn dies für den Verteidiger zumutbar ist.2. Der Senat ist der Auffassung, dass die im Gebührentatbestand der Nr. 4116 VV-RVG vorgesehene und zu einer zusätzlichen der Gebühr führende Teilnahme an der Hauptverhandlung von mehr als fünf bis zu acht Stunden nicht von dem tatsächlichen Beginn der Hauptverhandlung an zu rechnen ist, sondern von demjenigen Zeitpunkt an, auf welchen der Verteidiger geladen wurde und zu dem er auch erschienen ist.«

Normenkette:

RVG § 51 Abs. 1 ; RVG -VV Nr. 4110, Nr. 4111, Nr. 4116, Nr. 4117, Nr. 4122, Nr. 4123;

Gründe:

I.