Der im Verfahren im vorliegenden Verfahren am 16.09.2005 zum Pflichtverteidiger bestellte Rechtsanwalt, dem gesetzliche Gebühren von insgesamt 3540.Euro zustehen, begehrt mit seinem Antrag vom 15.09.2006 im Hinblick auf den Umfang und die besondere Schwierigkeit der Sache die Bewilligung einer Pauschgebühr in Höhe von 7.000 Euro.
Der Antrag ist unbegründet.
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