OLG Karlsruhe - Beschluss vom 30.01.2007
2 AR 43/06
Normen:
RVG § 51 ;

Rechtsanwaltsvergütung: Pauschvergütung des Pflichtverteidigers

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 30.01.2007 - Aktenzeichen 2 AR 43/06

DRsp Nr. 2007/9923

Rechtsanwaltsvergütung: Pauschvergütung des Pflichtverteidigers

1. Bei der Beurteilung der Frage, ob ein erheblich über dem Durchschnitt liegender Umfang der Sache und ein erheblich überdurchschnittlicher Zeit- und Arbeitsaufwand des Verteidigers vorliegen, sind nunmehr die neu eingeführten Gebührentatbestände zu berücksichtigen. 2. So sind für die - nach der Rechtsprechung der Oberlandesgerichte bisher für die Angemessenheit einer Pauschgebühr herangezogene - Teilnahme an Vernehmungen im Ermittlungsverfahren (Nr. 4103 VV), die Teilnahme am Haftprüfungstermin (Nr. 4102 VV) oder die Teilnahme an Hauptverhandlungsterminen mit mehr als 5 bzw. 8 Stunden Dauer (Nr. 4128 VV) neue Gebührentatbestände geschaffen worden. Diese Tätigkeiten können deshalb nur noch in Ausnahmefällen zur Begründung einer Pauschgebühr herangezogen werden.

Normenkette:

RVG § 51 ;

Gründe:

Der im Verfahren im vorliegenden Verfahren am 16.09.2005 zum Pflichtverteidiger bestellte Rechtsanwalt, dem gesetzliche Gebühren von insgesamt 3540.Euro zustehen, begehrt mit seinem Antrag vom 15.09.2006 im Hinblick auf den Umfang und die besondere Schwierigkeit der Sache die Bewilligung einer Pauschgebühr in Höhe von 7.000 Euro.

Der Antrag ist unbegründet.