OLG Hamm - Beschluß vom 10.12.1998
2 (s) Sbd. 5-245/98
Normen:
BRAGO § 99 ; RVG § 51 Abs. 1 (redaktionell eingefügt aufgrund KostRMoG 2004) ;
Fundstellen:
AGS 1999, 104
AnwBl 2000, 56
JurBüro 1999, 194

Rechtsanwaltsvergütung: Pauschvergütung des Pflichtverteidigers

OLG Hamm, Beschluß vom 10.12.1998 - Aktenzeichen 2 (s) Sbd. 5-245/98

DRsp Nr. 2004/6403

Rechtsanwaltsvergütung: Pauschvergütung des Pflichtverteidigers

In der Regel ist es geboten, sich der Einschätzung des Vorsitzenden bei der Beurteilung der Frage, ob es sich bei einem Verfahren um ein "besonders schwieriges" im Sinne von § 99 BRAGO gehandelt hat, anzuschließen; ein Anschluss kommt jedoch dann nicht in Betracht, wenn die Einschätzung des Vorsitzenden nach Aktenlage nicht nachvollziehbar ist.

Normenkette:

BRAGO § 99 ; RVG § 51 Abs. 1 (redaktionell eingefügt aufgrund KostRMoG 2004) ;
Fundstellen
AGS 1999, 104
AnwBl 2000, 56
JurBüro 1999, 194