Die Voraussetzungen für die Bewilligung einer Pauschgebühr gemäß § 51 RVG liegen vor, da das Verfahren für den Verteidiger besonders schwierig und besonders umfangreich war.
Dem Mandanten des Antragstellers war vorgeworfen worden, unter anderem mit einem verdeckten Ermittler ein Verbrechen verabredet zu haben, dessen Ausführung er selbst immer wieder hinausgeschoben hat. Die besondere Schwierigkeit lag hierbei für den Verteidiger darin, herauszuarbeiten, dass sein Mandant aus eigenem Antrieb freiwillig die Ausführung des zunächst verabredeten Verbrechens verhindert hat, wofür er unter anderem die vorhandenen TKÜ-Protokolle ausgewertet und in seine Argumentation eingearbeitet hat.
Testen Sie "Erfolgreiche Gebührenabrechnung nach dem RVG" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|