OLG Stuttgart - Beschluss vom 07.02.2007
2 ARs 11/07
Normen:
RVG § 51 Abs. 1 ;
Fundstellen:
RVG-Letter 2007, 68
StraFo 2007, 174

Rechtsanwaltsvergütung: Pauschvergütung bei einer Hauptverhandlung von 13 1/2 Stunden

OLG Stuttgart, Beschluss vom 07.02.2007 - Aktenzeichen 2 ARs 11/07

DRsp Nr. 2008/20947

Rechtsanwaltsvergütung: Pauschvergütung bei einer Hauptverhandlung von 13 1/2 Stunden

Die tatsächliche Inanspruchnahme des Antragstellers am Hauptverhandlungstermin mit ca. 13 1/2 Stunden liegt so weit über dem angemessenen Rahmen eines 8 Stunden überschreitenden Hauptverhandlungstermins, dass im vorliegenden Fall eine Erhöhung der Terminsgebühren um weitere 92,-- EUR angemessen ist.

Normenkette:

RVG § 51 Abs. 1 ;

Gründe:

Die Voraussetzungen für die Bewilligung einer Pauschgebühr gemäß § 51 RVG liegen vor, da das Verfahren für den Verteidiger besonders schwierig und besonders umfangreich war.

Dem Mandanten des Antragstellers war vorgeworfen worden, unter anderem mit einem verdeckten Ermittler ein Verbrechen verabredet zu haben, dessen Ausführung er selbst immer wieder hinausgeschoben hat. Die besondere Schwierigkeit lag hierbei für den Verteidiger darin, herauszuarbeiten, dass sein Mandant aus eigenem Antrieb freiwillig die Ausführung des zunächst verabredeten Verbrechens verhindert hat, wofür er unter anderem die vorhandenen TKÜ-Protokolle ausgewertet und in seine Argumentation eingearbeitet hat.