OLG Hamm - Beschluß vom 18.07.2008
5 (s) Sbd. X - 47/08
Normen:
RVG § 51 ; RVG -VV Nr. 4203;

Rechtsanwaltsvergütung: Pauschgebühr für Tätigkeit im Vollstreckungsverfahren

OLG Hamm, Beschluß vom 18.07.2008 - Aktenzeichen 5 (s) Sbd. X - 47/08

DRsp Nr. 2008/20913

Rechtsanwaltsvergütung: Pauschgebühr für Tätigkeit im Vollstreckungsverfahren

Die Teilnahme an zwei Anhörungsterminen im Vollstreckungsverfahren, für die aber nur eine Terminsgebühr entsteht, führt nicht automatisch wegen Unzumutbarkeit der gesetzlichen Gebühr nach Nr. 4203 VV RVG zur Bewilligung einer Pauschgebühr wegen besonderen Umfangs und einer daraus folgenden Unzumutbarkeit dieser Gebühr.

Normenkette:

RVG § 51 ; RVG -VV Nr. 4203;

Gründe:

Der Antragsteller begehrt mit näherer Begründung, auf die Bezug genommen wird, für seine Tätigkeit im vorliegenden Vollstreckungsverfahren (Überprüfung der Fortdauer der vollzogenen Unterbringung in der Sicherungsverwahrung gemäß §§ 67 d Abs. 2, 67 e Abs. 1 u. 2 StGB) eine nicht näher bezifferte Pauschgebühr, die sich an Nr. 4102 VV RVG orientieren möge.