OLG Celle - Beschluss vom 27.12.2010
1 Ws 646/10
Normen:
BRAGO § 12 Abs. 1; BRAGO § 16; BRAGO § 27 Abs. 1; BRAGO § 83 Abs. 3; RVG -VV Vorbemerkung 4; StPO § 464a Abs. 2 Nr. 2; StPO § 464b;
Fundstellen:
VRR 2011, 83
Vorinstanzen:
LG Hannover, vom 29.07.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 33 KLs 22/02

Rechtsanwaltsvergütung nach altem Recht; Erstattung von Schreibauslagen; Maßgeblicher Umstzsteuersatz

OLG Celle, Beschluss vom 27.12.2010 - Aktenzeichen 1 Ws 646/10

DRsp Nr. 2011/1569

Rechtsanwaltsvergütung nach altem Recht; Erstattung von Schreibauslagen; Maßgeblicher Umstzsteuersatz

1. Der Haftzuschlag des § 83 Abs. 3 BRAGO gilt nur für den ersten Hauptverhandlungstag nach § 83 Abs. 1 BRAGO, nicht für die Folgetermine im Sinne des § 83 Abs. 2 BRAGO. 2. Für die Bewertung der nach § 12 BRAGO zu berücksichtigenden Einkommens und Vermögensverhältnisse sind grundsätzlich die sich aus dem schriftlichen Urteil bzw. dem Vorgang ergebenden Umstände maßgeblich. Darüber hinaus allein im Wissen des Verteidigers stehende Umstände müssen glaubhaft gemacht werden. 3. Eine Erstattungsfähigkeit im Sinne des § 464b StPO i.V.m. § 27 Abs. 1 BRAGO für gefertigte Kopien einer Sitzungsniederschrift, die durch das Gericht auf Antrag kostenfrei erstellt worden wären, ist nicht gegeben. 4. Die Höhe des maßgeblichen Umsatzsteuersatzes richtet sich nach der Fälligkeit der Leistung. Abreden zwischen dem ehemals Beschuldigten und seinem Verteidiger, die Gebühren erst mit rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens in Rechnung zu stellen, berühren die Fälligkeit nicht.