Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Arbeitsgerichts Gießen vom 9. März 2012 -
Der Kläger hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
I. Am 25. November 2011 schlossen die Parteien vor dem Hessischen Landesarbeitsgericht einen prozessbeendenden Vergleich folgenden Inhalts:
1. Zwischen dem Kläger und der Beklagten zu 1. besteht Einigkeit darüber, dass das zwischen ihnen bestehende Arbeitsverhältnis mit Ablauf des 31. Januar 2010 sein Ende gefunden hat.
2. Die Beklagte zu 1. zahlt an den Kläger als Ausgleich für den Verlust seines Arbeitsplatzes in entsprechender Anwendung der §§
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