LAG Frankfurt/Main - Beschluss vom 13.07.2012
13 Ta 169/12
Normen:
RVG -VV Vorbem. 1 zu Nr. 1000;
Vorinstanzen:
ArbG Gießen, vom 09.03.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 9 Ca 389/10

Rechtsanwaltsvergütung; Mitwirkung als Voraussetzung für das Entstehen der Einigungsgebühr

LAG Frankfurt/Main, Beschluss vom 13.07.2012 - Aktenzeichen 13 Ta 169/12

DRsp Nr. 2012/19425

Rechtsanwaltsvergütung; Mitwirkung als Voraussetzung für das Entstehen der Einigungsgebühr

Zum Entstehen der Einigungsgebühr genügt es, wenn der Rechtsanwalt beim Zustandekommen des Vergleichs "mitwirkt". Dazu genügt das Einverständnis eines Zweitbeklagten mit einem Vergleich und eine gesonderte Kostenregelung, auch wenn der Vergleich materiell nur den Erstbeklagten betrifft.

Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Arbeitsgerichts Gießen vom 9. März 2012 - 9 Ca 389/10 - wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Normenkette:

RVG -VV Vorbem. 1 zu Nr. 1000;

Gründe:

I. Am 25. November 2011 schlossen die Parteien vor dem Hessischen Landesarbeitsgericht einen prozessbeendenden Vergleich folgenden Inhalts:

1. Zwischen dem Kläger und der Beklagten zu 1. besteht Einigkeit darüber, dass das zwischen ihnen bestehende Arbeitsverhältnis mit Ablauf des 31. Januar 2010 sein Ende gefunden hat.

2. Die Beklagte zu 1. zahlt an den Kläger als Ausgleich für den Verlust seines Arbeitsplatzes in entsprechender Anwendung der §§ 9, 10 KSchG i. V. m. §§ 24, 34 EStG eine Abfindung in Höhe von 1.500,00 EUR (in Worten: Eintausendfünfhundert und 00/100 Euro) brutto.