BVerwG - Urteil vom 10.04.2000
6 C 3.99
Normen:
BRAGO § 6 ; VV-RVG Nr. 1008 (redaktionell eingefügt aufgrund KostRMoG 2004);
Fundstellen:
AGS 2000, 173
NJW 2000, 2288

Rechtsanwaltsvergütung: Mehrvertretungszuschlag für Vertretung beider Eltern in einer Schulangelegenheit des Kindes

BVerwG, Urteil vom 10.04.2000 - Aktenzeichen 6 C 3.99

DRsp Nr. 2004/6927

Rechtsanwaltsvergütung: Mehrvertretungszuschlag für Vertretung beider Eltern in einer Schulangelegenheit des Kindes

1. Dem Rechtsanwalt, der in Schulangelegenheiten eines minderjährigen Kindes für beide Eltern auftritt, stehen die Mehrvertretungsgebühren ohne Rücksicht darauf zu, ob im Einzelfall eine Mehrbelastung tatsächlich eintritt oder typischerweise zu erwarten ist. 2. Maßgeblich für die Erhöhung der Anwaltsgebühr ist allein die Zahl der tatsächlichen Auftraggeber. Darauf, dass das Verfahren auch allein im Namen des Kindes, vertreten durch die Eltern, hätte geführt werden können, kommt es nicht an.

Normenkette:

BRAGO § 6 ; VV-RVG Nr. 1008 (redaktionell eingefügt aufgrund KostRMoG 2004);
Fundstellen
AGS 2000, 173
NJW 2000, 2288