OLG Frankfurt/Main - Beschluß vom 01.02.2000 18 W 366/99
Normen:
BRAGO § 6 ; VV-RVG Nr. 1008 (redaktionell eingefügt aufgrund KostRMoG 2004);
Fundstellen:
AnwBl 2000, 629
Rechtsanwaltsvergütung: Mehrvertretungszuschlag bei Vertretung einer Anwaltssozietät
OLG Frankfurt/Main, Beschluß vom 01.02.2000 - Aktenzeichen 18 W 366/99
DRsp Nr. 2004/6361
Rechtsanwaltsvergütung: Mehrvertretungszuschlag bei Vertretung einer Anwaltssozietät
Bei der Vertretung einer Anwaltssozietät ist eine Gebührenerhöhung für den gemeinsamen Prozessbevollmächtigten nach § 6 Abs. 1 Satz 1 BRAGO berechtigt und erstattungsfähig.
Normenkette:
BRAGO § 6 ; VV-RVG Nr. 1008 (redaktionell eingefügt aufgrund KostRMoG 2004);