OLG Hamburg - Beschluß vom 12.06.2002
8 W 118/02
Normen:
BRAGO § 6 ; VV-RVG Nr. 1008 (redaktionell eingefügt aufgrund KostRMoG 2004);
Fundstellen:
AGS 2003, 198
MDR 2002, 1339
OLGReport-Hamburg 2003, 102

Rechtsanwaltsvergütung: Mehrvertretungszuschlag bei Parteiwechsel auf Beklagtenseite

OLG Hamburg, Beschluß vom 12.06.2002 - Aktenzeichen 8 W 118/02

DRsp Nr. 2004/6386

Rechtsanwaltsvergütung: Mehrvertretungszuschlag bei Parteiwechsel auf Beklagtenseite

1. Werden bei einem Parteiwechsel auf der Beklagtenseite die alte und neue Partei während des Übergangsstadiums von demselben Prozessbevollmächtigten vertreten, so ist der Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit derselbe. 2. Der Prozessbevollmächtigte erhält für die Vertretung der beiden Beklagten die Prozessgebühr daher insgesamt nur einmal. 3. Die Prozessgebühr ist in diesem Fall allerdings nach § 6 Abs. 1 Satz 2 BRAGO um drei Zehntel zu erhöhen.

Normenkette:

BRAGO § 6 ; VV-RVG Nr. 1008 (redaktionell eingefügt aufgrund KostRMoG 2004);

Gründe:

Die zulässige sofortige Beschwerde der Klägerin hat auch in der Sache überwiegend Erfolg. Durch den Wechsel auf der Beklagtenseite kann nicht eine weitere volle Prozessgebühr erstattet verlangt werden. Nach dem durch Kostenfestsetzungsbeschluss vom 27.11.2001 bereits zu Gunsten des Beklagten zu 1) eine Prozessgebühr als erstattungsfähig anerkannt worden ist, kann der Beklagte zu 2) gemäß § 6 Abs. 1 Satz 2 BRAGO nur eine weitere 3/1 0-Prozessgebühr erstattet verlangen.