Die zulässige sofortige Beschwerde der Klägerin hat auch in der Sache überwiegend Erfolg. Durch den Wechsel auf der Beklagtenseite kann nicht eine weitere volle Prozessgebühr erstattet verlangt werden. Nach dem durch Kostenfestsetzungsbeschluss vom 27.11.2001 bereits zu Gunsten des Beklagten zu 1) eine Prozessgebühr als erstattungsfähig anerkannt worden ist, kann der Beklagte zu 2) gemäß § 6 Abs. 1 Satz 2 BRAGO nur eine weitere 3/1 0-Prozessgebühr erstattet verlangen.
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