OLG Hamburg - Beschluß vom 09.02.2000
8 W 14/00
Normen:
BRAGO § 6 ; VV-RVG Nr. 1008 (redaktionell eingefügt aufgrund KostRMoG 2004);
Fundstellen:
MDR 2000, 727

Rechtsanwaltsvergütung: Mehrvertretungszuschlag bei Geltendmachung von Unterlassungsanspruchen durch eine BGB-Gesellschaft

OLG Hamburg, Beschluß vom 09.02.2000 - Aktenzeichen 8 W 14/00

DRsp Nr. 2004/6374

Rechtsanwaltsvergütung: Mehrvertretungszuschlag bei Geltendmachung von Unterlassungsanspruchen durch eine BGB -Gesellschaft

1. Machen Gesellschafter einer BGB -Gesellschaft als Streitgenossen Unterlassungsansprüche der Gesellschaft geltend, so handelt es sich um einen ihnen als Gesellschaftern zustehenden einheitlichen Unterlassungsanspruch. 2. Der Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit ist mithin derselbe, so dass die Prozessgebühr sich gem. § 6 Abs. 1 Satz 2 BRAGO erhöht.

Normenkette:

BRAGO § 6 ; VV-RVG Nr. 1008 (redaktionell eingefügt aufgrund KostRMoG 2004);
Fundstellen
MDR 2000, 727