OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluß vom 21.12.1998
10a D 53/95.NE
Normen:
BRAGO § 6 ; VV-RVG Nr. 1008 (redaktionell eingefügt aufgrund KostRMoG 2004);
Fundstellen:
AGS 2000, 226

Rechtsanwaltsvergütung: Mehrvertretungszuschlag bei Anfechtung eines Bebauungsplanes im Auftrag mehrerer Eigentümer selbständiger Grundstücke

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluß vom 21.12.1998 - Aktenzeichen 10a D 53/95.NE

DRsp Nr. 2004/6489

Rechtsanwaltsvergütung: Mehrvertretungszuschlag bei Anfechtung eines Bebauungsplanes im Auftrag mehrerer Eigentümer selbständiger Grundstücke

1. Ficht der Anwalt einen Bebauungsplan im Auftrage mehrerer Eigentümer selbständiger Grundstücke an, erhält er die Prozessgebühr (nur) in Höhe von 10/10 (bei gleichzeitiger Erhöhung des Streitwertes für jedes weitere Grundstück). 2. Erfolgt die Anfechtung hingegen im Auftrage mehrerer Eigentümer desselben Grundstücks (hier: Wohnungseigentümer), erhöht sich die Prozessgebühr für jeden weiteren Vertretenen um je 3/10 (bei gleichbleibendem Streitwert).

Normenkette:

BRAGO § 6 ; VV-RVG Nr. 1008 (redaktionell eingefügt aufgrund KostRMoG 2004);
Fundstellen
AGS 2000, 226