KG - Beschluß vom 06.08.2002
1 W 173/02
Normen:
BRAGO § 6 ; VV-RVG Nr. 1008 (redaktionell eingefügt aufgrund KostRMoG 2004);
Fundstellen:
AGS 2003, 491

Rechtsanwaltsvergütung: Mehrvertretungszuschlag bei Aktivprozess mehrerer Wohnungseigentümer

KG, Beschluß vom 06.08.2002 - Aktenzeichen 1 W 173/02

DRsp Nr. 2004/6333

Rechtsanwaltsvergütung: Mehrvertretungszuschlag bei Aktivprozess mehrerer Wohnungseigentümer

Machen Wohnungseigentümer als Bruchteilseigentümer eine die Gemeinschaft betreffende Forderung als Gesamtgläubiger geltend, so vertritt ihr Prozessbevollmächtigter jeden von ihnen im Hinblick auf die Gesamtforderung, so dass § 6 Abs. 1 Satz 2 BRAGO anzuwenden ist.

Normenkette:

BRAGO § 6 ; VV-RVG Nr. 1008 (redaktionell eingefügt aufgrund KostRMoG 2004);

Hinweise:

Anmerkungen: Schneider, AGS 2003, 491

Fundstellen
AGS 2003, 491