BRAGO § 6 ; VV-RVG Nr. 1008 (redaktionell eingefügt aufgrund KostRMoG 2004);
Fundstellen:
AGS 2003, 491
Rechtsanwaltsvergütung: Mehrvertretungszuschlag bei Aktivprozess mehrerer Wohnungseigentümer
KG, Beschluß vom 06.08.2002 - Aktenzeichen 1 W 173/02
DRsp Nr. 2004/6333
Rechtsanwaltsvergütung: Mehrvertretungszuschlag bei Aktivprozess mehrerer Wohnungseigentümer
Machen Wohnungseigentümer als Bruchteilseigentümer eine die Gemeinschaft betreffende Forderung als Gesamtgläubiger geltend, so vertritt ihr Prozessbevollmächtigter jeden von ihnen im Hinblick auf die Gesamtforderung, so dass § 6 Abs. 1 Satz 2 BRAGO anzuwenden ist.
Normenkette:
BRAGO § 6 ; VV-RVG Nr. 1008 (redaktionell eingefügt aufgrund KostRMoG 2004);