KG - Beschluß vom 25.08.1998
1 W 5034/97
Normen:
BRAGO § 6 ; VV-RVG Nr. 1008 (redaktionell eingefügt aufgrund KostRMoG 2004);
Fundstellen:
AGS 1999, 6
AnwBl 1999, 486

Rechtsanwaltsvergütung: Mehrvertretungszuschlag bei Abwehr inhaltsgleicher Unterlassungsansprüche

KG, Beschluß vom 25.08.1998 - Aktenzeichen 1 W 5034/97

DRsp Nr. 2004/6327

Rechtsanwaltsvergütung: Mehrvertretungszuschlag bei Abwehr inhaltsgleicher Unterlassungsansprüche

1. Die anwaltliche Vertretung mehrerer Streitgenossen zur Abwehr rechtlich selbständiger, wenn auch inhaltsgleicher, Unterlassungsansprüche lässt eine Erhöhung der Prozessgebühr nach § 6 Abs. 1 Satz 2 BRAGO nicht eintreten. 2. Ist der Unterlassungsanspruch gegen mehrere Streitgenossen auf ihre gemeinschaftliche oder gesamtschuldnerische Inanspruchnahme gerichtet, tritt die Erhöhung nach § 6 Abs. 1 Satz 2 BRAGO ein. 3. Die Vertretung von Grundstückseigentümern zur Abwehr einer Unterlassungsklage, die auf ein alle Grundstücke einheitlich betreffendes Zugangs- bzw. Notwegerecht gestützt ist, betrifft denselben Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit und lässt die erhöhte Prozessgebühr nach § 6 Abs. 1 Satz 2 BRAGO entstehen.

Normenkette:

BRAGO § 6 ;