Die zulässige sofortige Beschwerde ist begründet. Zu Unrecht hat das Amtsgericht die Terminsgebühr für den Termin am 05. Dezember 2006 in Verfahren 41 Ds 450/06 - Amtsgericht Kiel - in Höhe von 184 EUR zuzüglich 16 % Mehrwertsteuer (insgesamt also in Höhe von 213,44 EUR) mit der Begründung abgesetzt, im Termin am 05. Dezember 2006 sei das Verfahren 41 Ds 450/06 zwar zur Hauptverhandlung zugelassen und mit dem Verfahren 41 Ds 293/06 - Amtsgericht Kiel - verbunden worden, das Verfahren 41 Ds 450/06 sei indes nicht gem. § 243 StPO aufgerufen worden.
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