LG Kiel - Beschluss vom 05.02.2007
31 Qs 6/07
Normen:
RVG -VV Nr. 4108, Nr. 4114, Nr. 4120;
Vorinstanzen:
AG Kiel, vom 29.12.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 41 Ds 293/06

Rechtsanwaltsvergütung: Mehrere Terminsgebühren bei Verfahrensverbindung in der Hauptverhandlung

LG Kiel, Beschluss vom 05.02.2007 - Aktenzeichen 31 Qs 6/07

DRsp Nr. 2007/9993

Rechtsanwaltsvergütung: Mehrere Terminsgebühren bei Verfahrensverbindung in der Hauptverhandlung

Auch wenn das Gericht aus prozessökonomischen Gründen vor der Verbindung beider Verfahren davon abgesehen hat, das weitere Verfahren förmlich gem. § 243 StPO aufzurufen, bevor der Angeklagte und sein Verteidiger auf die "Einhaltung aller Fristen" und damit konkludent auch auf eine förmliche Ladung verzichteten, kann diese Verfahrensvereinfachung nicht dazu führen, dass dem Verteidiger Gebühren aberkannt werden, die ihm bei wortgetreuer Anwendung der geltenden Verfahrensvorschriften zustehen würden. Denn erst nach der Verbindung mehrerer Verfahren kann eine einheitliche Gebühr entstehen.

Normenkette:

RVG -VV Nr. 4108, Nr. 4114, Nr. 4120;

Gründe:

Die zulässige sofortige Beschwerde ist begründet. Zu Unrecht hat das Amtsgericht die Terminsgebühr für den Termin am 05. Dezember 2006 in Verfahren 41 Ds 450/06 - Amtsgericht Kiel - in Höhe von 184 EUR zuzüglich 16 % Mehrwertsteuer (insgesamt also in Höhe von 213,44 EUR) mit der Begründung abgesetzt, im Termin am 05. Dezember 2006 sei das Verfahren 41 Ds 450/06 zwar zur Hauptverhandlung zugelassen und mit dem Verfahren 41 Ds 293/06 - Amtsgericht Kiel - verbunden worden, das Verfahren 41 Ds 450/06 sei indes nicht gem. § 243 StPO aufgerufen worden.