LG Berlin - Beschluss vom 29.01.2007
(514) 83 Js 153/04 KLs (1/06)
Normen:
RVG -VV Nr. 4110, Nr. 4111, Nr. 4116, Nr. 4117, Nr. 4122, Nr. 4123;
Vorinstanzen:
LG Berlin - Beschluss vom 04.12.2006 - (514) 83 Js 153/04 KLs (1/06),

Rechtsanwaltsvergütung: Längenzuschlag zur Terminsgebühr

LG Berlin, Beschluss vom 29.01.2007 - Aktenzeichen (514) 83 Js 153/04 KLs (1/06)

DRsp Nr. 2007/9954

Rechtsanwaltsvergütung: Längenzuschlag zur Terminsgebühr

1. Der Wortlaut der Nr. 4122 VV-RVG spricht gegen die Einbeziehung einer Mittagspause in die Bestimmung der Hauptverhandlungsdauer. Die Regelung erfordert für die Entstehung des Gebührenanspruchs, dass der Rechtsanwalt mehr als fünf Stunden an der Hauptverhandlung teilnimmt. Teilnehmen kann er aber nur dann, wenn die Hauptverhandlung stattfindet, was während der Mittagspause nicht der Fall ist. In dieser Zeit ist der Anwalt gerade von seinen Pflichten frei, kann seinen privaten Bedürfnissen nachgehen und muss dem Gericht nicht zur Verfügung stehen. 2. Während der Mittagspause lässt das Gericht dem Verteidiger jedoch gerade Gelegenheit zur freien und eigenverantwortlichen Gestaltung seiner Zeit und verlangt nicht, dass er sich zur Verfügung des Gerichts hält. Diese Unterbrechung ist "prozessneutral".

Normenkette:

RVG -VV Nr. 4110, Nr. 4111, Nr. 4116, Nr. 4117, Nr. 4122, Nr. 4123;

Gründe:

I.