OLG Düsseldorf - Beschluss vom 22.12.2005
1 Ws 267/05
Normen:
RVG -VV Nr. 4110, Nr. 4111, Nr. 4116, Nr. 4117, Nr. 4122, Nr. 4123;
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf - Bechluss vom 18.07.2005,

Rechtsanwaltsvergütung: Längenzuschlag zur Terminsgebühr

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 22.12.2005 - Aktenzeichen 1 Ws 267/05

DRsp Nr. 2007/9916

Rechtsanwaltsvergütung: Längenzuschlag zur Terminsgebühr

Zwar ist es richtig, dass die Hauptverhandlung mit dem Aufruf der Sache beginnt. Jedoch sind Wartezeiten des Rechtsanwalts wegen unpünktlichen Beginns der Hauptverhandlung bei der Feststellung, ob der Verteidiger an der Verhandlung mehr als fünf Stunden teilgenommen hat, mit heranzuziehen.

Normenkette:

RVG -VV Nr. 4110, Nr. 4111, Nr. 4116, Nr. 4117, Nr. 4122, Nr. 4123;

Gründe:

I.

Gegen den früheren Angeklagten ist vor dem Landgericht Düsseldorf ein Strafverfahren durchgeführt worden.

Unter Bezugnahme auf den Beschluss des Gerichts vom 21. Juli 2004, mit dem Rechtsanwältin dem früheren Angeklagten als Pflichtverteidigerin beigeordnet worden ist, beantragte die Verteidigerin mit Schreiben vom 20. Januar 2005 die Festsetzung der angefallenen Kosten. Der Antrag enthält u. a. für vier im Einzelnen näher bezeichnete Hauptverhandlungstage eine Zusatzgebühr gemäß Nr. 4116 des Vergütungsverzeichnisses (W) zum RVG i. H. v. jeweils 108,00 EUR (insgesamt 432,00 EUR).