OLG Köln - Beschluß vom 18.07.2001
17 W 167/01
Normen:
BRAGO § 52 ; VV-RVG Nr. 3400 (redaktionell eingefügt aufgrund KostRMoG 2004);
Fundstellen:
AnwBl 2002, 116

Rechtsanwaltsvergütung: Kosten des Verkehrsanwalts

OLG Köln, Beschluß vom 18.07.2001 - Aktenzeichen 17 W 167/01

DRsp Nr. 2004/6434

Rechtsanwaltsvergütung: Kosten des Verkehrsanwalts

Ein Ausnahmefall von der Unzumutbarkeit unmittelbarer Kontaktaufnahme zu dem auswärtigen Prozessbevollmächtigten ist nach der Rechtsprechung des Senats dann gegeben, wenn die Prozesspartei als größeres Unternehmen oder Institution eine eigene Rechtsabteilung besitzt oder ihr die Einrichtung einer solchen zuzumuten ist.

Normenkette:

BRAGO § 52 ; VV-RVG Nr. 3400 (redaktionell eingefügt aufgrund KostRMoG 2004);
Fundstellen
AnwBl 2002, 116