LG Frankfurt/Oder - Beschluß vom 08.06.2000 12 T 99/00
Normen:
BRAGO § 53 ; VV-RVG Nr. 3401 (redaktionell eingefügt aufgrund KostRMoG 2004);
Fundstellen:
Rpfleger 2000, 516
Rechtsanwaltsvergütung: Kosten des Unterbevollmächtigten
LG Frankfurt/Oder, Beschluß vom 08.06.2000 - Aktenzeichen 12 T 99/00
DRsp Nr. 2004/6511
Rechtsanwaltsvergütung: Kosten des Unterbevollmächtigten
Die zusätzlichen Kosten eines Unterbevollmächtigten nach Verweisung des Rechtsstreits an das zuständige Prozessgericht sind jedenfalls dann zu erstatten, wenn der Kläger mit einem Widerspruch gegen den Mahnbescheid nicht rechnen musste.
Normenkette:
BRAGO § 53 ; VV-RVG Nr. 3401 (redaktionell eingefügt aufgrund KostRMoG 2004);