OLG München - Beschluß vom 12.04.2002 11 W 2837/01
Normen:
BRAGO § 53 ; VV-RVG Nr. 3401 (redaktionell eingefügt aufgrund KostRMoG 2004);
Fundstellen:
AnwBl 2002, 731
JurBüro 2002, 428
MDR 2002, 1092
Rechtsanwaltsvergütung: Kosten des Unterbevollmächtigten
OLG München, Beschluß vom 12.04.2002 - Aktenzeichen 11 W 2837/01
DRsp Nr. 2004/6446
Rechtsanwaltsvergütung: Kosten des Unterbevollmächtigten
Wird der Kläger nach unvorhersehbarem Widerspruch gegen einen Mahnbescheid von dem bisherigen Mahnanwalt als Prozessbevollmächtigten vertreten und ein Unterbevollmächtigter eingeschaltet, so sind die durch den Unterbevollmächtigten verursachten Mehrkosten zu erstatten, wenn die Teilnahme des Prozessbevollmächtigten am Gerichtstermin zwar die billigste Variante gewesen wäre, die Mehrkosten des Unterbevollmächtigten aber nur geringfügig höher sind. Erst recht gilt dies, wenn bei Abwägung der möglichen Kostenersparnis und des Zeitaufwands dem Prozessbevollmächtigten eine Reise zum Prozessgericht nicht zumutbar war.
Normenkette:
BRAGO § 53 ; VV-RVG Nr. 3401 (redaktionell eingefügt aufgrund KostRMoG 2004);