OLG Hamm - Beschluß vom 16.02.1999
23 W 535/98
Normen:
BRAGO § 43 ; VV-RVG Nr. 3305 (redaktionell eingefügt aufgrund KostRMoG 2004);
Fundstellen:
AnwBl 2000, 322
OLGReport-Hamm 2000, 49

Rechtsanwaltsvergütung: Kosten des Mahnanwalts

OLG Hamm, Beschluß vom 16.02.1999 - Aktenzeichen 23 W 535/98

DRsp Nr. 2004/6401

Rechtsanwaltsvergütung: Kosten des Mahnanwalts

1. Der Senat bleibt bei seiner Rechtsprechung, dass Mahnanwaltskosten grundsätzlich nur zu erstatten sind, wenn der Kläger mit einem Widerspruch gegen den Mahnbescheid nicht zu rechnen brauchte. 2. Bei der andernfalls notwendigen Bemessung der erstattungsfähigen Mahn- und ggf. Verkehrsanwaltskosten nach fiktiven Informationskosten schließt die Verfahrenseinleitung durch Mahnbescheid nicht aus, einem notwendigen Informationsbesuch bei dem Prozessbevollmächtigten auch schon vor Einleitung des Verfahrens anzunehmen. 3. Eine fiktive Ratsgebühr ist nur in eng begrenzten Ausnahmefällen als erstattungsfähig anzuerkennen; Fragen der örtlichen und sachlichen Zuständigkeit rechtfertigen deren Berücksichtigung jedenfalls dann nicht, wenn die Partei sie ohne anwaltliche Hilfe klären konnte.

Normenkette:

BRAGO § 43 ;