LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 17.11.2015
L 1 KR 323/15 B
Normen:
RVG § 33 Abs. 8 S. 1 Hs. 1 und S. 2; RVG § 56 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
SG Münster, vom 24.04.2015 - Vorinstanzaktenzeichen S 16 SF 30/15

Rechtsanwaltsvergütung in sozialgerichtlichen VerfahrenBeschwerde gegen die Entscheidung des Sozialgerichts über die Erinnerung gegen eine KostenfestsetzungKammervorsitzender des Sozialgerichts als EinzelrichterPrüfung der Beschwerdebefugnis

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 17.11.2015 - Aktenzeichen L 1 KR 323/15 B

DRsp Nr. 2016/225

Rechtsanwaltsvergütung in sozialgerichtlichen Verfahren Beschwerde gegen die Entscheidung des Sozialgerichts über die Erinnerung gegen eine Kostenfestsetzung Kammervorsitzender des Sozialgerichts als "Einzelrichter" Prüfung der Beschwerdebefugnis

Der Einzelrichter ist zur Beschwerdeentscheidung berufen, wenn die angefochtene Entscheidung durch einen einzelnen Richter erlassen wurde. Dieser gesetzgeberische Wille hat seinen Ausdruck in der Fassung des nachfolgenden Halbsatzes 2 des § 33 Abs. 8 S. 1 RVG gefunden. Eine Ausnahme hiervon gilt gemäß § 33 Abs. 8 S. 2 RVG nur dann, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat.

Tenor

Die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Münster vom 24.04.2015 wird als unzulässig verworfen. Kosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erstattet.

Normenkette:

RVG § 33 Abs. 8 S. 1 Hs. 1 und S. 2; RVG § 56 Abs. 1 S. 1;

Gründe

Die (sinngemäß erhobene) Beschwerde des Beschwerdeführers ist unzulässig und war deshalb zu verwerfen.

1. Über die Beschwerde entscheidet der Senat mit drei Berufsrichtern, weil die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung gemäß § 33 Abs. 8 Satz 2 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) hat.