Die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Münster vom 24.04.2015 wird als unzulässig verworfen. Kosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erstattet.
Die (sinngemäß erhobene) Beschwerde des Beschwerdeführers ist unzulässig und war deshalb zu verwerfen.
1. Über die Beschwerde entscheidet der Senat mit drei Berufsrichtern, weil die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung gemäß § 33 Abs. 8 Satz 2 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) hat.
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