OLG München - Beschluß vom 03.04.2000 11 W 1076/00
Normen:
BRAGO § 32 Abs. 1 § 48 ; VV-RVG Nr. 3100, Nr. 3101 Nr. 1, Nr. 2, Nr. 3 (redaktionell eingefügt aufgrund Art. 3 KostRMoG 2004) ; ZPO § 485 § 494a Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 ;
Fundstellen:
AGS 2000, 233
AnwBl 2000, 759
JurBüro 2000, 485
NJW-RR 2000, 1728
OLGR-München 2000, 298
Rpfleger 2000, 425
Rechtsanwaltsvergütung im selbständigen Beweisverfahren
OLG München, Beschluß vom 03.04.2000 - Aktenzeichen 11 W 1076/00
DRsp Nr. 2004/6437
Rechtsanwaltsvergütung im selbständigen Beweisverfahren
1. Hat sich für den Antragsgegner im selbständigen Beweisverfahren ein Rechtsanwalt beteiligt, ohne einen Gegenantrag zu stellen oder einen Termin wahrzunehmen, entsteht für den Anwalt, wenn er in sonstiger Weise tätig geworden ist, die halbe Prozessgebühr des § 32 Abs. 1BRAGO.2. Werden danach auch noch Anträge auf Fristsetzung nach § 494a Abs. 1 bzw. auf Kostenausspruch nach § 494a Abs. 2 Satz 1 ZPO gestellt, entsteht eine zusätzliche 10/10-Prozessgebühr aus dem Kosteninteresse des erstattungsberechtigten Antragsgegners.
Normenkette:
BRAGO § 32 Abs. 1 § 48 ; VV-RVG Nr. 3100, Nr. 3101 Nr. 1, Nr. 2, Nr. 3 (redaktionell eingefügt aufgrund Art. 3 KostRMoG 2004) ; ZPO § 485 § 494a Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 ;
Fundstellen
AGS 2000, 233
AnwBl 2000, 759
JurBüro 2000, 485
NJW-RR 2000, 1728
OLGR-München 2000, 298
Rpfleger 2000, 425
Das vollständige Dokument können Sie nur als Abonnent von "Erfolgreiche Gebührenabrechnung nach dem RVG" abrufen.
Testen Sie "Erfolgreiche Gebührenabrechnung nach dem RVG" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.