Rechtsanwaltsvergütung: Höhe der Verhandlungsgebühr nach Teileinspruch gegen Versäumnisurteil
OLG Düsseldorf, Beschluß vom 13.06.2002 - Aktenzeichen 10 W 52/02
DRsp Nr. 2004/6356
Rechtsanwaltsvergütung: Höhe der Verhandlungsgebühr nach Teileinspruch gegen Versäumnisurteil
Die Gebühr nach § 38 Abs. 2BRAGO ist dann, wenn nach der Entstehung einer Verhandlungs- oder Erörterungsgebühr ein Versäumnisurteil erlassen wird und anschließend nach Teileinspruch streitig verhandelt wird, auf der Grundlage des Teilbetrages zu berechnen, auf den sich der Einspruch bezieht.