OLG Düsseldorf - Beschluß vom 13.06.2002
10 W 52/02
Normen:
BRAGO § 38 ;
Fundstellen:
JurBüro 2002, 582

Rechtsanwaltsvergütung: Höhe der Verhandlungsgebühr nach Teileinspruch gegen Versäumnisurteil

OLG Düsseldorf, Beschluß vom 13.06.2002 - Aktenzeichen 10 W 52/02

DRsp Nr. 2004/6356

Rechtsanwaltsvergütung: Höhe der Verhandlungsgebühr nach Teileinspruch gegen Versäumnisurteil

Die Gebühr nach § 38 Abs. 2 BRAGO ist dann, wenn nach der Entstehung einer Verhandlungs- oder Erörterungsgebühr ein Versäumnisurteil erlassen wird und anschließend nach Teileinspruch streitig verhandelt wird, auf der Grundlage des Teilbetrages zu berechnen, auf den sich der Einspruch bezieht.

Normenkette:

BRAGO § 38 ;
Fundstellen
JurBüro 2002, 582