AG Trier - Beschluss vom 09.05.2005
8011 Js 20717/04 - 3 Cs
Normen:
RVG § 14 Abs. 1 ; RVG -VV Nr. 4108;
Fundstellen:
JurBüro 2005, 419
RVGreport 2005, 271

Rechtsanwaltsvergütung: Höhe der Terminsgebühr im Verfahren vor dem Strafrichter

AG Trier, Beschluss vom 09.05.2005 - Aktenzeichen 8011 Js 20717/04 - 3 Cs

DRsp Nr. 2006/583

Rechtsanwaltsvergütung: Höhe der Terminsgebühr im Verfahren vor dem Strafrichter

Auch bei einer nur halbstündigen Hauptverhandlungsdauer vor dem Strafrichter kann die Mittelgebühr aus Nr. 4108 VV-RVG angemessen sein.

Normenkette:

RVG § 14 Abs. 1 ; RVG -VV Nr. 4108;

Gründe:

I.

Der früheren Angeklagten war durch Strafbefehl des Amtsgerichts Trier vom 27. September 2004 ein Betrug zum Nachteil des von ihr bevollmächtigten Rechtsanwalts _ angelastet worden. Sie war deshalb zu einer Geldstrafe verurteilt worden. Die Angeklagte, die bis dahin nicht vorbestraft war, hat gegen den Strafbefehl fristgerecht Einspruch eingelegt. Sie hat Rechtsanwalt ... mit ihrer Verteidigung beauftragt, der sie auch im Hauptverhandlungstermin vom 21. Dezember 2004 vertreten hat. Nach gut einhalbstündiger Hauptverhandlung wurde die Angeklagte von dem ihr gegenüber erhobenen Vorwurf rechtskräftig freigesprochen. Die Kosten und Auslagen der Angeklagten wurden der Staatskasse auferlegt (§ 467 StPO).

Mit Antrag vom 23.12.2004 hat der Verteidiger der Angeklagten dann Kostenfestsetzung wie folgt beantragt:

Grundgebühr Nr. 4100 VV RVG 165.00 EUR

Verfahrensgebühr Nr. 4106 VV RVG 140.00 EUR

Terminsgebühr Nr. 4108 VV RVG 230.00 EUR

Mitwirkung Einstellung/Freispruch Nr. 4141 VV RVG 140.00 EUR

Post- und Telekommunikation Nr. 7002 VV RVG 20.00 EUR

Dokumentenpauschale für Ablichtungen Nr. 7000 Nr. 1 12.00 EUR