OLG Thüringen - Beschluss vom 04.12.2007
1 Ws 413/07
Normen:
RVG § 14 Abs. 1 ; RVG -VV Nr. 1414;
Fundstellen:
AnwBl 2008, 151
NStZ-RR 2008, 334 (Kotz)
Vorinstanzen:
LG Erfurt, vom 06.08.2007

Rechtsanwaltsvergütung: Höhe der Terminsgebühr, Berücksichtigung des Vorbereitungsaufwands

OLG Thüringen, Beschluss vom 04.12.2007 - Aktenzeichen 1 Ws 413/07

DRsp Nr. 2008/20950

Rechtsanwaltsvergütung: Höhe der Terminsgebühr, Berücksichtigung des Vorbereitungsaufwands

»1. Die Dauer eines Hauptverhandlungstermins ist nicht das alleinige Kriterium für die Bemessung der Terminsgebühr. Namentlich dann, wenn die weiteren Bemessungskriterien nach § 14 Abs. 1 Satz 1 RVG überdurchschnittlich sind und der Rechtsanwalt auch bei Fortsetzungsterminen einen überdurchschnittlichen Vorbereitungsaufwand auf die Hauptverhandlung hatte, welcher durch die Verfahrensgebühr für das Hauptverfahren nicht allein abgegolten werden kann, fällt die Kürze der Hauptverhandlung weniger schwerwiegend ins Gewicht. 2. Zur Erstattungsfähigkeit der Kosten für einen auswärtigen Rechtsanwalt.«

Normenkette:

RVG § 14 Abs. 1 ; RVG -VV Nr. 1414;

Gründe:

I.

Der freigesprochene und ehemalige Angeklagte - ist in dem gegen ihn geführten Strafverfahren durch mehrere Verteidiger vertreten worden. Rechtsanwalt Sch. wurde vom Freigesprochenen am 23.01.2004 als Wahlverteidiger bevollmächtigt und war im gesamten Verfahren tätig. Rechtsanwalt R. aus O. vertrat den Freigesprochenen als Wahlverteidiger vom 19.01.2006 bis zum 23.06.2006. Schließlich wurde am 21.06.2006 Rechtsanwalt Dr. D. vom Freigesprochenen als weiterer Wahlverteidiger bevollmächtigt.