AG Betzdorf - Beschluss vom 26.01.2007
2060 Js 30256/06.jug 2 Ds
Normen:
RVG § 14 Abs. 1 ; RVG -VV Nr. 4100, Nr, 4106, Nr. 4108;
Fundstellen:
JurBüro 2007, 311

Rechtsanwaltsvergütung: Höhe der Gebühren bei einfach gelagerter Körperverletzung

AG Betzdorf, Beschluss vom 26.01.2007 - Aktenzeichen 2060 Js 30256/06.jug 2 Ds

DRsp Nr. 2008/21002

Rechtsanwaltsvergütung: Höhe der Gebühren bei einfach gelagerter Körperverletzung

1. Der konkrete Strafvorwurf "einfache Körperverletzung durch Ohrfeige" in einem Jugendverfahren vor dem Jugendeinzelrichter rechtfertigt keine Gebühr oberhalb der Mittelgebühr, wenn das Verfahren insgesamt nur von unterdurchschnittlichem Umfang war. 2. Auch eine Hauptverhandlungsdauer von 155 Minuten rechtfertigt nur eine Terminsgebühr von 240 EUR.

Normenkette:

RVG § 14 Abs. 1 ; RVG -VV Nr. 4100, Nr, 4106, Nr. 4108;

Gründe:

Durch die im Tenor bezeichnete Entscheidung wurden die notwendigen Auslagen der Staatskasse auferlegt.

Der Anwalt beantragte in der Kostenrechnung vom 31.10.2006 seine Gebühren und Auslagen nach dem RVG auf insgesamt 759,92 EUR festzusetzen.

Hierzu wurden unter anderem folgende Gebühren in Ansatz gebracht: - für den Hauptverhandlungstermin in Höhe von 300 EUR.

Bei dieser Gebühr nach Ziff. 4108 VV RVG handelt es sich um eine Betragsrahmengebühr, für deren Höhe die Kriterien des § 14 RVG (entspricht dem alten § 12 BRAGO) zu berücksichtigen ist.

Hiernach bestimmen sich die Gebühren nach vier Hauptkriterien: Art und Umfang der Angelegenheit/rechtliche Schwierigkeit/Bedeutung des strafbaren Vorwurfs/Vermögens und Einkommenssituation des Angeklagten.