Durch die im Tenor bezeichnete Entscheidung wurden die notwendigen Auslagen der Staatskasse auferlegt.
Der Anwalt beantragte in der Kostenrechnung vom 31.10.2006 seine Gebühren und Auslagen nach dem RVG auf insgesamt 759,92 EUR festzusetzen.
Hierzu wurden unter anderem folgende Gebühren in Ansatz gebracht: - für den Hauptverhandlungstermin in Höhe von 300 EUR.
Bei dieser Gebühr nach Ziff. 4108 VV RVG handelt es sich um eine Betragsrahmengebühr, für deren Höhe die Kriterien des § 14 RVG (entspricht dem alten § 12 BRAGO) zu berücksichtigen ist.
Hiernach bestimmen sich die Gebühren nach vier Hauptkriterien: Art und Umfang der Angelegenheit/rechtliche Schwierigkeit/Bedeutung des strafbaren Vorwurfs/Vermögens und Einkommenssituation des Angeklagten.
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