Nach Einstellung eines Bußgeldverfahrens gem. § 46 I OWiG i.V.m § 170 II StPO und Auferlegung der notwendigen Auslagen der Betroffenen auf die Staatskasse geht der Streit allein darum, ob die zusätzliche Gebühr bei anwaltlicher Mitwirkung (Nr. 5115 W) 50,-- Eül2 (wie festgesetzt), oder 135,-- ZUR (wie beantragt) nebst Mehrwertsteuer beträgt.
Das Erstgericht stützt sich in seiner Entscheidung auf die (gesetzliche) Gebührenspalte rechts, wonach die jeweilige Verfahrensgebühr (50,-- EUR) maßgeblich ist, während der Beschwerdeführer gleichfalls auf die gesetzliche Bestimmung von VV Nr. 5115 III S. 2 verweist, dementsprechend sich für den Wahlanwalt die Gebühr nach der Rahmenmitte (135,-- Euro) bemisst.
Die Kommentarliteratur ist zu dieser Rechtsfrage uneinheitlich. Das Beschwerdegericht schließt sich mit dem Erstgericht der Meinung von Hartmann, Kommentar zum
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