OLG Stuttgart - Beschluß vom 06.05.2003
8 W 98/03
Normen:
BRAGO § 26 § 33 Abs. 2 ; VV-RVG Nr. 3501, Nr. 7001, 7002 (redaktionell eingefügt aufgrund KostRMoG 2004);
Fundstellen:
AGS 2003, 305

Rechtsanwaltsvergütung: Halbe Verhandlungsgebühr im schriftlichen Verfahren nach § 495a ZPO - Auslagenpauschale im Beweis- und Hauptsacheverfahren

OLG Stuttgart, Beschluß vom 06.05.2003 - Aktenzeichen 8 W 98/03

DRsp Nr. 2004/6941

Rechtsanwaltsvergütung: Halbe Verhandlungsgebühr im schriftlichen Verfahren nach § 495a ZPO - Auslagenpauschale im Beweis- und Hauptsacheverfahren

1. Auch im schriftlichen Verfahren nach § 495a ZPO entsteht nur eine 5/10-Verhandlungsgebühr, wenn der Beklagte zur Sache nichts vorträgt und auch keinen Antrag stellt. 2. Die vorgerichtlich entstandene Auslagenpauschale ist im Rechtsstreit nicht festsetzbar. 3. Für Beweisverfahren und anschließenden Rechtsstreit entsteht insgesamt nur eine Auslagenpauschale gem. § 26 Satz 2 BRAGO.

Normenkette:

BRAGO § 26 § 33 Abs. 2 ; VV-RVG Nr. 3501, Nr. 7001, 7002 (redaktionell eingefügt aufgrund KostRMoG 2004);

Hinweise:

Anmerkungen: Schneider, AGS 2003, 305

Fundstellen
AGS 2003, 305