AG Aachen - Beschluss vom 21.02.2007
47 Ds 107 Js 485/05 410/05
Normen:
RVG -VV Vorbemerkung 4 Abs. 4; RVG -VV Nr. 4101, Nr. 4105, Nr. 4107, Nr. 4109, Nr. 4127;
Fundstellen:
AGS 2007, 242
NStZ-RR 2008, 333 (Kotz)
StRR 2007, 40
Vorinstanzen:
AG Aachen, vom 25.01.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 107 Js 485/05

Rechtsanwaltsvergütung: Haftzuschlag, Offener Vollzug

AG Aachen, Beschluss vom 21.02.2007 - Aktenzeichen 47 Ds 107 Js 485/05 410/05

DRsp Nr. 2008/21001

Rechtsanwaltsvergütung: Haftzuschlag, Offener Vollzug

Nach der Vorbemerkung zum Vergütungsverzeichnis RVG Teil 4 Strafsachen entsteht die Gebühr mit Zuschlag, wenn der Beschuldigte sich nicht auf freiem Fuß befindet. Eine Unterscheidung dahingehend, ob der Beschuldigte im offenen Vollzug oder im geschlossenen Vollzug ist, findet nach dieser Vorbemerkung nicht statt. Auch der im offenen Vollzug Inhaftierte ist nicht auf freiem Fuß.

Normenkette:

RVG -VV Vorbemerkung 4 Abs. 4; RVG -VV Nr. 4101, Nr. 4105, Nr. 4107, Nr. 4109, Nr. 4127;

Gründe:

I.

Mit Kostenfestsetzungsantrag vom 28.11.2006 hat der Pflichtverteidiger des Verurteilten u.a. eine Terminsgebühr nach Vergütungsverzeichnis Nr. 4127 i.H.v. von 263,00 Euro nebst Mehrwertsteuer geltend gemacht.

Der Rechtspfleger ist dem Kostenfestsetzungsantrag lediglich insoweit nachgekommen, als dem Pflichtverteidiger nur die Terminsgebühr nach Vergütungsverzeichnis Nr. 4126 für die Hauptverhandlung im Berufungsverfahren in Höhe von 216,00 Euro nebst Mehrwertsteuer zuerkannt hat. Die Absetzung des Zuschlags nach Nr. 4127 ist damit begründet worden, dass der nunmehr Verurteilte sich zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung in der 2. Instanz im offenen Vollzug befunden hat und ein anwaltlicher Mehraufwand, der die Gewährung des Zuschlags nach Nr. 4127 begründe, nicht ersichtlich sei.