I.
Mit Kostenfestsetzungsantrag vom 28.11.2006 hat der Pflichtverteidiger des Verurteilten u.a. eine Terminsgebühr nach Vergütungsverzeichnis Nr. 4127 i.H.v. von 263,00 Euro nebst Mehrwertsteuer geltend gemacht.
Der Rechtspfleger ist dem Kostenfestsetzungsantrag lediglich insoweit nachgekommen, als dem Pflichtverteidiger nur die Terminsgebühr nach Vergütungsverzeichnis Nr. 4126 für die Hauptverhandlung im Berufungsverfahren in Höhe von 216,00 Euro nebst Mehrwertsteuer zuerkannt hat. Die Absetzung des Zuschlags nach Nr. 4127 ist damit begründet worden, dass der nunmehr Verurteilte sich zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung in der 2. Instanz im offenen Vollzug befunden hat und ein anwaltlicher Mehraufwand, der die Gewährung des Zuschlags nach Nr. 4127 begründe, nicht ersichtlich sei.
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