1. a) Die Regelung der Vorbemerkung 4 Abs. 4 VV-RVG beruht zwar auf der Überlegung, dass die Verteidigung eines nicht auf freiem Fuß befindlichen Beschuldigten in der Regel Erschwernisse mit sich bringt, die eine - im Vergleich zu der Verteidigung eines auf freiem Fuß befindlichen Beschuldigten - erhöhte Vergütung rechtfertigen.b) Ob und in welchem Umfang der Umstand, dass der Beschuldigte sich nicht auf freiem Fuß befindet, tatsächlich zu Erschwernissen der anwaltlichen Tätigkeit führt, ist aber nach dem Wortlaut der Vorbemerkung, die allein darauf abstellt, ob sich der Beschuldigte nicht auf freiem Fuß befindet, grundsätzlich unerheblich.2. Daraus folgt, dass bei einem nicht auf freiem Fuß befindlichen Beschuldigten auch dann, wenn er sich im offenen Vollzug befindet, die "Gebühr mit Zuschlag" entsteht, dem Pflichtverteidiger also die erhöhte Festgebühr zusteht und dem Wahlverteidiger der nach oben erweiterte Gebührenrahmen zur Verfügung steht.