OLG Düsseldorf - Beschluss vom 06.04.2006
III-3 Ws 161/06
Normen:
RVG -VV Vorbemerkung 4 Abs. 4; RVG -VV Nr. 4101, Nr. 4105, Nr. 4107, Nr. 4109;
Vorinstanzen:
LG Wuppertal, vom 28.02.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 24 KLs 13/05

Rechtsanwaltsvergütung: Haftzuschlag

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 06.04.2006 - Aktenzeichen III-3 Ws 161/06 - Aktenzeichen III-3 Ws 162/06

DRsp Nr. 2006/26733

Rechtsanwaltsvergütung: Haftzuschlag

»Der Nebenklägervertreter kann die Festsetzung von Haftzuschlägen nur dann verlangen, wenn sich sein eigener Mandant nicht auf freiem Fuß befindet.«

Normenkette:

RVG -VV Vorbemerkung 4 Abs. 4; RVG -VV Nr. 4101, Nr. 4105, Nr. 4107, Nr. 4109;

Gründe:

I.

Die Beschwerdeführer haben die beiden Nebenklägerinnen als Geschädigte in einem Strafverfahren wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern, Vergewaltigung u.a. im Ermittlungsverfahren und in der mehrtägigen Hauptverhandlung vor der 4. großen Strafkammer als 2. Jugendkammer des Landgerichts Wuppertal vertreten. Die Angeklagten befanden sich während der gesamten Verfahrensdauer in Untersuchungshaft; die noch minderjährigen Nebenklägerinnen lebten in ihren Familien. Mit ihren Anträgen auf Kostenfestsetzung haben die Beschwerdeführer die Grund-, Verfahrens- und Terminsgebühren jeweils mit Haftzuschlag gemäß Nr. 4101, 4103, 4105, 4113 und 4115 VV RVG angesetzt.

Durch Kostenfestsetzungsbeschlüsse vom 9. September 2005 hat das Landgericht Wuppertal bei allen Gebühren die Haftzuschläge abgesetzt und die Gebühren gemäß Nr. 4100, 4102, 4104, 4112 und 4114 VV RVG festgesetzt.