OLG Köln - Beschluss vom 15.05.2007
2 Ws 258/07
Normen:
RVG § 61 ; RVG -VV Nr. 4100;
Fundstellen:
JurBüro 2007, 484
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 05.04.2007

Rechtsanwaltsvergütung: Grundgebühr in Übergangsfällen

OLG Köln, Beschluss vom 15.05.2007 - Aktenzeichen 2 Ws 258/07

DRsp Nr. 2007/9930

Rechtsanwaltsvergütung: Grundgebühr in Übergangsfällen

»1. Eine Grundgebühr nach Nr. 4100 VV-RVG fällt mit der Tätigkeit des Verteidigers im ersten Verfahrensabschnitt an und entsteht in den nachfolgenden Verfahrensabschnitten für denselben Verteidiger nicht nochmals. 2. Dies gilt auch, wenn die erste Tätigkeit noch vor dem Inkrafttreten des RVG erfolgt ist, ein weiterer Verfahrensabschnitt aber zeitlich nach dessen Inkrafttreten lag.«

Normenkette:

RVG § 61 ; RVG -VV Nr. 4100;

Gründe:

Die Grundgebühr nach VV 4100 fällt einmalig mit Aufnahme der ersten Tätigkeit im Strafverfahren an, also in dem Verfahrensabschnitt, in welchem der Verteidiger erstmals tätig wird, und entsteht in den nachfolgenden Verfahrensabschnitten nicht nochmals. In der Revisionsinstanz kann diese Gebühr nur dann entstehen, wenn der Verteidiger nicht bereits in der Vorinstanz tätig war (Thüring. OLG JurBüro 2006, 367; OLG Frankfurt NStZ-RR 2005, 31; LG Koblenz JurBüro 2005, 649 = AGS 2005, 396 f.; Schneider, in: Schneider/Wolf, RVG. 3. Aufl., VV 4100, 4101 Rn. 7).