Die Grundgebühr nach VV 4100 fällt einmalig mit Aufnahme der ersten Tätigkeit im Strafverfahren an, also in dem Verfahrensabschnitt, in welchem der Verteidiger erstmals tätig wird, und entsteht in den nachfolgenden Verfahrensabschnitten nicht nochmals. In der Revisionsinstanz kann diese Gebühr nur dann entstehen, wenn der Verteidiger nicht bereits in der Vorinstanz tätig war (Thüring. OLG JurBüro 2006, 367; OLG Frankfurt NStZ-RR 2005, 31; LG Koblenz JurBüro 2005, 649 = AGS 2005, 396 f.; Schneider, in: Schneider/Wolf, RVG. 3. Aufl., VV 4100, 4101 Rn. 7).
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