Die zulässige sofortige Beschwerde des Verteidigers (§§ 464b Satz 3, 391 Abs. 2 StPO) gegen den Beschluss des Amtsgerichts Koblenz vom 4. Mai 2005, mit dem die dem Angeklagten aus der Staatskasse zu erstattenden notwendigen Auslagen für die Berufungsinstanz insgesamt auf lediglich 674,99 E (unter Absetzung der geltend gemachten Grundgebühr gemäß Nr. 4100 VV RVG in Höhe der Mittelgebühr von 165 C nebst Mehrwertsteuer) festgesetzt worden sind, bleibt ohne Erfolg.
Die Grundgebühr gemäß Nr. 4100 VV RVG ist vom Amtsgericht zu Recht und mit überzeugender Begründung, der sich die Kammer anschließt, abgesetzt worden Hierauf sowie auf die dem Verteidiger bekannt gegebene Stellungnahme des Bezirksrevisors vom 24. Mai 2005 wird statt Wiederholung Bezug genommen.
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