LG Koblenz - Beschluss vom 20.06.2005
1 Qs 137/05
Normen:
RVG § 61 ; VV-RVG Nr. 4100;
Fundstellen:
RVG-Letter 2005, 113
AGS 2005, 396
AGS 2005, 396
JurBüro 2005, 649
RVGreport 2005, 351
Vorinstanzen:
AG Koblenz - Beschluss vom 04.05.2005 - 2040 Js 53312/02 - 29 Ds 1189/02,

Rechtsanwaltsvergütung: Grundgebühr bei Verteidigertätigkeit in höherer Instanz nach dem Stichtag

LG Koblenz, Beschluss vom 20.06.2005 - Aktenzeichen 1 Qs 137/05

DRsp Nr. 2006/566

Rechtsanwaltsvergütung: Grundgebühr bei Verteidigertätigkeit in höherer Instanz nach dem Stichtag

Ist auf den Vergütungsanspruch des Verteidigers für die Tätigkeit in erster Instanz altes, in zweiter Instanz aber neues Gebührenrecht anzuwenden, erhält der Rechtsanwalt keine Grundgebühr.

Normenkette:

RVG § 61 ; VV-RVG Nr. 4100;

Gründe:

Die zulässige sofortige Beschwerde des Verteidigers (§§ 464b Satz 3, 391 Abs. 2 StPO) gegen den Beschluss des Amtsgerichts Koblenz vom 4. Mai 2005, mit dem die dem Angeklagten aus der Staatskasse zu erstattenden notwendigen Auslagen für die Berufungsinstanz insgesamt auf lediglich 674,99 E (unter Absetzung der geltend gemachten Grundgebühr gemäß Nr. 4100 VV RVG in Höhe der Mittelgebühr von 165 C nebst Mehrwertsteuer) festgesetzt worden sind, bleibt ohne Erfolg.

Die Grundgebühr gemäß Nr. 4100 VV RVG ist vom Amtsgericht zu Recht und mit überzeugender Begründung, der sich die Kammer anschließt, abgesetzt worden Hierauf sowie auf die dem Verteidiger bekannt gegebene Stellungnahme des Bezirksrevisors vom 24. Mai 2005 wird statt Wiederholung Bezug genommen.