I.
Im vorliegenden Strafverfahren sowie in dem Verfahren 560 Js 16239/06 wurde dem zwischenzeitlich Verurteilten durch Beschlüsse des Amtsgerichts Suhl vom 01.12.2006 bzw. 13.03.2007 Rechtsanwalt D als Pflichtverteidiger beigeordnet. Zudem erfolgte im Beschluss vom 13.03.2007 die Verbindung der genannten Verfahren.
Mit Schriftsatz vom 13.02.2007 beantragte der Geschädigte durch seinen Rechtsanwalt die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für ein beabsichtigtes Adhäsionsverfahren. Mit Schriftsatz vom 21.02.2007 wurde der Antrag zunächst zurückgenommen und mit Schriftsatz vom 21.03.2007 nochmals gestellt. Bereits am 22.02.2007 nahm der Verteidiger des Verurteilten zum Adhäsionsantrag Stellung. In der Hauptverhandlung vom 28.03.2007 wurde dem Geschädigten Prozesskostenhilfe für den ersten Rechtszug bewilligt und ihm wurde sein Rechtsanwalt beigeordnet. Nach Stellung des Adhäsionsantrags schlossen der Verurteilte und der Geschädigte einen Vergleich.
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