OLG Thüringen - Beschluss vom 14.04.2008
1 Ws 51/08
Normen:
RVG -VV Nr. 4143; StPO § 404 Abs. 5 ;
Fundstellen:
NJW-Spezial 2008, 697
RVGreport 2008, 395
Rpfleger 2008, 529
StRR 2008, 429
Vorinstanzen:
AG Suhl, vom 21.09.2007
LG Meiningen, vom 17.01.2008

Rechtsanwaltsvergütung: Gesonderte Beiordnung im Wege der PKH auch für den Pflichtverteidiger im Adhäsionsverfahren

OLG Thüringen, Beschluss vom 14.04.2008 - Aktenzeichen 1 Ws 51/08

DRsp Nr. 2008/20949

Rechtsanwaltsvergütung: Gesonderte Beiordnung im Wege der PKH auch für den Pflichtverteidiger im Adhäsionsverfahren

Die Bestellung des Rechtsanwalts als Pflichtverteidiger umfasst nicht auch Tätigkeiten im Adhäsionsverfahren.

Normenkette:

RVG -VV Nr. 4143; StPO § 404 Abs. 5 ;

Gründe:

I.

Im vorliegenden Strafverfahren sowie in dem Verfahren 560 Js 16239/06 wurde dem zwischenzeitlich Verurteilten durch Beschlüsse des Amtsgerichts Suhl vom 01.12.2006 bzw. 13.03.2007 Rechtsanwalt D als Pflichtverteidiger beigeordnet. Zudem erfolgte im Beschluss vom 13.03.2007 die Verbindung der genannten Verfahren.

Mit Schriftsatz vom 13.02.2007 beantragte der Geschädigte durch seinen Rechtsanwalt die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für ein beabsichtigtes Adhäsionsverfahren. Mit Schriftsatz vom 21.02.2007 wurde der Antrag zunächst zurückgenommen und mit Schriftsatz vom 21.03.2007 nochmals gestellt. Bereits am 22.02.2007 nahm der Verteidiger des Verurteilten zum Adhäsionsantrag Stellung. In der Hauptverhandlung vom 28.03.2007 wurde dem Geschädigten Prozesskostenhilfe für den ersten Rechtszug bewilligt und ihm wurde sein Rechtsanwalt beigeordnet. Nach Stellung des Adhäsionsantrags schlossen der Verurteilte und der Geschädigte einen Vergleich.