I.
Der Beschwerdeführer wurde dem Angeklagten ... am 20.04.2004 als Pflichtverteidiger beigeordnet. Im Hauptverfahren beantragte der Vertreter des Nebenklägers mit Schriftsatz vom 17.06.2005 die Durchführung eines Adhäsionsverfahrens, mit dem der Nebenkläger die Zuerkennung von Schmerzensgeld und Schadensersatz begehrte. Nach Zustellung des Adhäsionsantrages wurde seitens des Angeklagten weder ein Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zur Verteidigung gegen die erhobene Klage gestellt noch beantragt, die Beiordnung auch auf das Adhäsionsverfahren zu erstrecken. Auch von Amts wegen erfolgte eine Erweiterung der bereits am 20.04.2004 erfolgten Beiordnung nicht. Mit Urteil vom 15.07.2005 entschied die 4. große Strafkammer über den im Adhäsionsverfahren geltend gemachten Anspruch des Nebenklägers dem Grunde nach.
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