OLG Celle - Beschluss vom 06.11.2007
2 Ws 143/07
Normen:
RVG -VV Nr. 4143; StPO § 404 Abs. 5 ;
Fundstellen:
AGS 2008, 229
NStZ-RR 2008, 190
RVGreport 2008, 102
StV 2008, 370
Vorinstanzen:
LG Lüneburg, vom 07.06.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 27 Ks 8/04

Rechtsanwaltsvergütung: Gesonderte Beiordnung im Wege der PKH auch für den Pflichtverteidiger im Adhäsionsverfahren

OLG Celle, Beschluss vom 06.11.2007 - Aktenzeichen 2 Ws 143/07

DRsp Nr. 2008/20892

Rechtsanwaltsvergütung: Gesonderte Beiordnung im Wege der PKH auch für den Pflichtverteidiger im Adhäsionsverfahren

»Die Bestellung eines Verteidigers zum Pflichtverteidiger umfasst nicht die Vertretung des Angeklagten im Adhäsionsverfahren.«

Normenkette:

RVG -VV Nr. 4143; StPO § 404 Abs. 5 ;

Gründe:

I.

Der Beschwerdeführer wurde dem Angeklagten ... am 20.04.2004 als Pflichtverteidiger beigeordnet. Im Hauptverfahren beantragte der Vertreter des Nebenklägers mit Schriftsatz vom 17.06.2005 die Durchführung eines Adhäsionsverfahrens, mit dem der Nebenkläger die Zuerkennung von Schmerzensgeld und Schadensersatz begehrte. Nach Zustellung des Adhäsionsantrages wurde seitens des Angeklagten weder ein Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zur Verteidigung gegen die erhobene Klage gestellt noch beantragt, die Beiordnung auch auf das Adhäsionsverfahren zu erstrecken. Auch von Amts wegen erfolgte eine Erweiterung der bereits am 20.04.2004 erfolgten Beiordnung nicht. Mit Urteil vom 15.07.2005 entschied die 4. große Strafkammer über den im Adhäsionsverfahren geltend gemachten Anspruch des Nebenklägers dem Grunde nach.