LG Ulm - Beschluss vom 08.01.2007
2 Ks 42 Js 11776/04
Normen:
RVG -VV Nr. 4106, Nr. 4112, Nr. 4118; StPO § 68b ;
Fundstellen:
StraFo 2007, 219

Rechtsanwaltsvergütung: Gerichtliche Verfahrensgebühr für den Zeugenbeistand

LG Ulm, Beschluss vom 08.01.2007 - Aktenzeichen 2 Ks 42 Js 11776/04

DRsp Nr. 2007/10017

Rechtsanwaltsvergütung: Gerichtliche Verfahrensgebühr für den Zeugenbeistand

Wird der Zeugenbeistand wie ein Verteidiger tätig, d.h. muss er sich - um seine Beistandspflicht erfüllen zu können - mit dem gesamten Akteninhalt auseinandersetzen, hat auch er Anspruch auf die gerichtliche Verfahrensgebühr.

Normenkette:

RVG -VV Nr. 4106, Nr. 4112, Nr. 4118; StPO § 68b ;

Gründe:

Nach der Rechtsprechung des OLG Stuttgart (vgl. Beschl. v. 14.11.2006 - 1 Ws 331/06) steht auch dem Zeugenbeistand eine Verfahrensgebühr zu, wenn er vorträgt, es aktenkundig oder gerichtsbekannt ist, dass er eine einem Verteidiger vergleichbare Tätigkeit entfaltet hat.

Dies war hier nach Kenntnis der Kammer der Fall: Die von Rechtsanwalt _ vertretene Zeugin _ war die Verlobte des damaligen Zeugen ... Gegen _ hatte sich innerhalb des Monats zuvor der Tatverdacht der Mittäterschaft ergeben. _ hatte sich im Januar 2006 - auf Warnung durch _ - nach Österreich abgesetzt, wo er aber alsbald verhaftet und ausgeliefert werden konnte.