OLG Hamm - Beschluß vom 07.07.1999
2 Ws 179/99
Normen:
BRAGO § 95 ; VV-RVG Vorbemerkung 4 Abs. 1 (redaktionell eingefügt aufgrund KostRMoG 2004);
Fundstellen:
AGS 1999, 167
AnwBl 2000, 135

Rechtsanwaltsvergütung: Gebührenhöhe und Erstattungsanspruch des Nebenklagevertreters

OLG Hamm, Beschluß vom 07.07.1999 - Aktenzeichen 2 Ws 179/99

DRsp Nr. 2004/6399

Rechtsanwaltsvergütung: Gebührenhöhe und Erstattungsanspruch des Nebenklagevertreters

1. Der als Nebenkläger zugelassene Rechtsanwalt, der sich selbst vertritt, kann die einem bevollmächtigten Rechtsanwalt zustehenden Gebühren und Auslagen erstattet verlangen. 2. Zur Festsetzung einer unter der Mittelgebühr liegenden Gebühr in einem Verfahren wegen versuchten Mordes, in dem der Angeklagte von Anfang an geständig war.

Normenkette:

BRAGO § 95 ; VV-RVG Vorbemerkung 4 Abs. 1 (redaktionell eingefügt aufgrund KostRMoG 2004);

Hinweise:

Anmerkung: Madert, AGS 1999, 168

Fundstellen
AGS 1999, 167
AnwBl 2000, 135