SG Berlin - Beschluß vom 01.02.1999
S 51 AL 3030/96
Normen:
BRAGO § 116 ; RVG § 3 § 14 Abs. 1 (redaktionell eingefügt aufgrund KostRMoG 2004) ;
Fundstellen:
JurBüro 1999, 303

Rechtsanwaltsvergütung: Gebührenhöhe im Sozialrechtsstreit

SG Berlin, Beschluß vom 01.02.1999 - Aktenzeichen S 51 AL 3030/96

DRsp Nr. 2004/6577

Rechtsanwaltsvergütung: Gebührenhöhe im Sozialrechtsstreit

1. In einem durchschnittlichen Verfahren, zu dem Klageerhebung und Teilnahme an Verhandlung und Beweisaufnahme gehören, ist der Ansatz der Mittelgebühr gerechtfertigt. 2. Sind in einem sozialgerichtlichen Verfahren die anwaltliche Tätigkeit und deren Schwierigkeitsgrad als überdurchschnittlich anzusehen und ist die Angelegenheit für den Betroffenen von hoher Bedeutung (hier: Zahlung eines Betrages von mehr als 6.000 DM), so kann eine Gebühr von 1.000 DM zuzüglich Auslagen und Umsatzsteuer angemessen sein.

Normenkette:

BRAGO § 116 ; RVG § 3 § 14 Abs. 1 (redaktionell eingefügt aufgrund KostRMoG 2004) ;
Fundstellen
JurBüro 1999, 303