OLG Celle - Urteil vom 03.09.2008
3 U 70/08
Normen:
RVG -VV Nr. 2300;
Fundstellen:
AGS 2009, 63
OLGReport-Celle 2009, 366
RVGreport 2008, 422
Rbeistand 2008, 63
zfs 2008, 647
Vorinstanzen:
LG Hildesheim, vom 12.03.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 166/07

Rechtsanwaltsvergütung: Gebührenforderung nach Nr. 2300 VV-RVG für außergerichtliche Tätigkeit bzgl. Abwendung von Vollstreckungsmaßnahmen

OLG Celle, Urteil vom 03.09.2008 - Aktenzeichen 3 U 70/08

DRsp Nr. 2008/21337

Rechtsanwaltsvergütung: Gebührenforderung nach Nr. 2300 VV- RVG für außergerichtliche Tätigkeit bzgl. Abwendung von Vollstreckungsmaßnahmen

»1. Der Gebührenanspruch des Rechtsanwalts bei außergerichtlicher Tätigkeit richtet sich auch dann nach Nr. 2300 VV- RVG (und nicht nach Nr. 3309), wenn die Tätigkeit Verhandlungen über den Verzicht auf Vollstreckungsmaßnahmen betrifft. 2. Für die Bemessung des der anwaltlichen Gebührenforderung zu Grunde zu legenden Gegenstandswertes können insoweit die Grundsätze, die die Rechtsprechung für die Wertbestimmung bei der einstweiligen Einstellung von Vollstreckungsmaßnahmen entwickelt hat, angewendet werden.«

Normenkette:

RVG -VV Nr. 2300;

Entscheidungsgründe:

I.

Der Kläger macht gegenüber dem Beklagten Gebührenansprüche aus abgetretenem Recht der Rechtsanwälte W. in Höhe von 6.124,57 EUR geltend, die auf einer Tätigkeit des Sozius H. für den Beklagten beruhen.