LG Rottweil - Beschluss vom 15.03.2007
3 Qs 39/07
Normen:
RVG § 14 ; RVG -VV Nr. 4100, Nr. 4106, Nr. 4108;
Fundstellen:
AGS 2007, 505
NStZ-RR 2008, 333 (Kotz)

Rechtsanwaltsvergütung: Gebührenbestimmung, Nebeklage

LG Rottweil, Beschluss vom 15.03.2007 - Aktenzeichen 3 Qs 39/07

DRsp Nr. 2008/20998

Rechtsanwaltsvergütung: Gebührenbestimmung, Nebeklage

Auch für den Vertreter der Nebenklage können Höchstgebühren anfallen.

Normenkette:

RVG § 14 ; RVG -VV Nr. 4100, Nr. 4106, Nr. 4108;

Gründe:

I.

Durch rechtskräftiges Urteil des Amtsgerichts - Schöffengericht - ## vom 19.09.2006 wurde der Beschwerdeführer zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 1 Jahr 6 Monaten unter Auferlegung der Kosten des Verfahrens und der notwendigen Auslagen der Nebenklage verurteilt.

Auf den Kostenfestsetzungsantrag des Nebenklägervertreters setzte der Rechtspfleger des Amtsgerichts ## mit Kostenfestsetzungsbeschluss vom 19.12.2006 die zu erstattenden notwendigen Auslagen, bestehend aus Gebühren und Auslagen des Nebenklägervertreters und der Nebenklägerin, auf die beantragten 1.409,09 EUR fest. Die geltend gemachten Gebühren wurden vom Rechtspfleger, wie beantragt, jeweils auf die Höchstgebühr festgesetzt.

Gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss, zugestellt an den Verteidiger am 20.12.2006, legte dieser mit Schriftsatz vom 20.12.2006, beim Amtsgericht ## 20.12.2006 eingegangen, sofortige Beschwerde ein. Er bringt mit weiterer Begründung vor, dass der Ansatz der jeweiligen Höchstgebühr nicht gerechtfertigt sei. Die angefallenen Gebühren seien jeweils nur in Höhe der Mittelgebühr gerechtfertigt.

II.

Die zulässige sofortige Beschwerde ist unbegründet.