LG Karlsruhe - Beschluss vom 02.11.2005
2 Qs 26/05
Normen:
RVG § 14 Abs. 1 ; RVG -VV Nr. 4100, Nr. 4104;
Fundstellen:
NStZ-RR 2006, 132 (Kotz)
NStZ-RR 2006, 133 (Kotz)
Vorinstanzen:
AG Bruchsal, vom 26.09.2005

Rechtsanwaltsvergütung: Gebührenbestimmung in Strafsachen, Grundgebühr, Verfahrensgebühr im vorbereitenden Verfahren

LG Karlsruhe, Beschluss vom 02.11.2005 - Aktenzeichen 2 Qs 26/05

DRsp Nr. 2006/565

Rechtsanwaltsvergütung: Gebührenbestimmung in Strafsachen, Grundgebühr, Verfahrensgebühr im vorbereitenden Verfahren

»Bei der Bemessung der Grundgebühr und der Verfahrensgebühr für das vorbereitende Verfahren sind, da die Gebühren von der Ordnung des Gerichts unabhängig sind, Vergleichsmaßstab sämtliche Strafverfahren.«

Normenkette:

RVG § 14 Abs. 1 ; RVG -VV Nr. 4100, Nr. 4104;

Gründe:

I.

Am 30.05.2005 erhob die Staatsanwaltschaft Karlsruhe gegen ... Anklage wegen fahrlässiger Körperverletzung in zwei tateinheitlichen Fällen. Dieser Anklage lag ein Vorfall im Straßenverkehr zugrunde, durch den die beiden Beifahrer des Angeklagten erheblich bis schwer verletzt wurden. Durch Urteil des Amtsgerichts - Jugendrichter - Bruchsal vom 20.07.2005 wurde der Angeklagte nach 1 1/2-stündiger Hauptverhandlung, in der drei Zeugen und ein Sachverständiger angehört wurden, freigesprochen; zugleich wurden die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse auferlegt.

Mit Schriftsatz seines Verteidigers vom 19.08.2005 beantragte der Freigesprochene die Festsetzung folgender Gebühren und Auslagen:

Grundgebühr Nr. 4100 VV RVG 200,00 Euro

Verfahrensgebühr Nr. 4104 VV RVG 200,00 Euro

Verfahrensgebühr Nr. 4106 VV RVG 170,00 Euro

Terminsgebühr Nr. 4108 VV RVG 300,00 Euro

Geschäftsreise Nr. 7003 VV RVG 14,70 Euro