AG Frankenthal - Beschluss vom 29.04.2005
5189 Js 16685/04 1 OWi
Normen:
RVG § 14 Abs. 1 ; RVG -VV Nr. 5100, Nr. 5109, Nr. 5110;
Fundstellen:
AGS 2005, 292
NStZ-RR 2006, 133 (Kotz)
RVGreport 2005, 264zfs 2006, 167

Rechtsanwaltsvergütung: Gebührenbestimmung bei Verkehrsordnungswidrigkeiten, Mittelgebühr bei Grund-, Verfahrens- und Terminsgebühr

AG Frankenthal, Beschluss vom 29.04.2005 - Aktenzeichen 5189 Js 16685/04 1 OWi

DRsp Nr. 2007/10029

Rechtsanwaltsvergütung: Gebührenbestimmung bei Verkehrsordnungswidrigkeiten, Mittelgebühr bei Grund-, Verfahrens- und Terminsgebühr

Bußgeldverfahren wegen Verkehrsordnungswidrigkeiten können stets als durchschnittliche Bußgeldverfahren anerkennt werden. Insbesondere wenn ein Eintrag von mehr als zwei Punkten in Betracht kommt, liegt eine hohe Bedeutung für den Betroffenen vor, so dass sogar eine erhöhte Gebühr zu veranschlagen sein kann.

Normenkette:

RVG § 14 Abs. 1 ; RVG -VV Nr. 5100, Nr. 5109, Nr. 5110;

Gründe:

I.

Der Betroffene erhielt vom Rhein-Pfalz-Kreis einen Bußgeldbescheid mit Schreiben vom 27.44.2004, zugestellt am 29.04.2004, da er die Inbetriebnahme eines Kfz oder Fahrzeugkombination angeordnet haben sollte, obwohl es sich in einem nicht vorschriftsmäßigen Zustand befand oder soll es zugelassen haben, AZ: 2220401798. Dagegen legte er form und fristgereicht Einspruch ein. In der folgenden Hauptverhandlung am 27.07.2004, in der er von seinem Rechtsanwalt, dem Erinnerungsführer, A.P. verteidigt wurde, wurde er auf Kosten der Landeskasse freigesprochen, da seine Verantwortlichkeit nicht nachgewiesen werden konnte. Der Erinnerungsführer beantragte die Ladung zweier Zeugen diesbezüglich zur Hauptverhandlung.