I.
Der Betroffene erhielt vom Rhein-Pfalz-Kreis einen Bußgeldbescheid mit Schreiben vom 27.44.2004, zugestellt am 29.04.2004, da er die Inbetriebnahme eines Kfz oder Fahrzeugkombination angeordnet haben sollte, obwohl es sich in einem nicht vorschriftsmäßigen Zustand befand oder soll es zugelassen haben, AZ: 2220401798. Dagegen legte er form und fristgereicht Einspruch ein. In der folgenden Hauptverhandlung am 27.07.2004, in der er von seinem Rechtsanwalt, dem Erinnerungsführer, A.P. verteidigt wurde, wurde er auf Kosten der Landeskasse freigesprochen, da seine Verantwortlichkeit nicht nachgewiesen werden konnte. Der Erinnerungsführer beantragte die Ladung zweier Zeugen diesbezüglich zur Hauptverhandlung.
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