Gemäß 495 a ZPO bestimmt das Gericht das Verfahren nach billigem Ermessen. Innerhalb dieses Entscheidungsrahmens berücksichtigt das Gericht grundsätzlich den gesamten Akteninhalt.
Die zulässige Klage ist begründet.
Zwischen den Parteien ist der Freistellungsanspruch des Klägers dem Grunde nach nicht streitig. Streitig zwischen den Parteien ist, in welcher Höhe dieser besteht.
Der Ansatz einer Mittelgebühr durch den klägerischen Prozessbevollmächtigten begegnet keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Gemäß § 9 RVG kann der Rechtsanwalt von seinem Auftraggeber für die entstandenen und die voraussichtlich entstehenden Gebühren und Auslagen einen angemessenen Vorschuss fordern.
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