AG München - Urteil vom 05.08.2005
122 C 10289/05
Normen:
RVG § 14 Abs. 1 ; RVG -VV Nr. 5100, Nr. 5109, Nr. 5110;
Fundstellen:
NStZ-RR 2006, 133 (Kotz)
RVGreport 2005, 381

Rechtsanwaltsvergütung: Gebührenbestimmung bei Verkehrsordnungswidrigkeiten, Mittelgebühr bei Grund-, Verfahrens- und Terminsgebühr

AG München, Urteil vom 05.08.2005 - Aktenzeichen 122 C 10289/05

DRsp Nr. 2006/581

Rechtsanwaltsvergütung: Gebührenbestimmung bei Verkehrsordnungswidrigkeiten, Mittelgebühr bei Grund-, Verfahrens- und Terminsgebühr

Ist der Betroffene beruflich auf die Fahrerlaubnis angewiesen, liegt eine Voreintragung im VZR vor und droht eine weitere Eintragung, wahrscheinlich sogar ein Fahrverbot, und sind rechtliche Probleme zu erörtern wie die Frage des eines "beharrlichen" Verkehrsverstosses oder ist der zugrunde liegende Messvorgang zu überprüfen, kann der Verteidiger jeweils die Mittelgebühr in Ansatz bringen.

Normenkette:

RVG § 14 Abs. 1 ; RVG -VV Nr. 5100, Nr. 5109, Nr. 5110;

Entscheidungsgründe:

Gemäß 495 a ZPO bestimmt das Gericht das Verfahren nach billigem Ermessen. Innerhalb dieses Entscheidungsrahmens berücksichtigt das Gericht grundsätzlich den gesamten Akteninhalt.

Die zulässige Klage ist begründet.

Zwischen den Parteien ist der Freistellungsanspruch des Klägers dem Grunde nach nicht streitig. Streitig zwischen den Parteien ist, in welcher Höhe dieser besteht.

Der Ansatz einer Mittelgebühr durch den klägerischen Prozessbevollmächtigten begegnet keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Gemäß § 9 RVG kann der Rechtsanwalt von seinem Auftraggeber für die entstandenen und die voraussichtlich entstehenden Gebühren und Auslagen einen angemessenen Vorschuss fordern.