AG Viechtach - Beschluss vom 27.09.2005
7 II OWi 1501/05
Normen:
RVG § 14 Abs. 1 ; RVG -VV Nr. 5115;
Fundstellen:
AGS 2006, 130

Rechtsanwaltsvergütung: Gebührenbestimmung bei Verkehrsordnungswidrigkeiten, Höhe der Befriedungsgebühr

AG Viechtach, Beschluss vom 27.09.2005 - Aktenzeichen 7 II OWi 1501/05

DRsp Nr. 2007/10060

Rechtsanwaltsvergütung: Gebührenbestimmung bei Verkehrsordnungswidrigkeiten, Höhe der Befriedungsgebühr

1. In alltäglichen Verkehrsordnungswidrigkeiten (hier: Geldbuße 50 EUR, Eintrag im VZR mit 3 Punkten) ist die Mittelgebühr jeweils nicht angemessen. 2. Ausweislich der im Gesetz vorgesehenen Gebührenspalte rechts ist bei der Gebühr aus Nr. 5115 VV-RVG die jeweilige Verfahrensgebühr maßgeblich, eine Fixgebühr besteht nicht.

Normenkette:

RVG § 14 Abs. 1 ; RVG -VV Nr. 5115;

Gründe:

Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist gemäß § 108 Abs. I Nr. 2, § 62 OWiG zulässig; insbesondere ist die 2-wöchige Frist zur Stellung des Antrages nach § 108 Abs. I Satz 2 Hs. 1 OWiG eingehalten.

Der Antrag ist in der Sache überwiegend unbegründet.

1. Über den Bescheid der Zentralen Bußgeldstelle im Bayerischen Polizeiverwaltungsamt Viechtach vom 10.08.2005 hinaus hat der Betroffene einen Auslagenerstattungsanspruch in Höhe von 69,60 Euro. Dieser setzt sich wie folgt zusammen:

Grundgebühr - Nr. 5100 VV RVG weitere 20,00 Euro

Verfahrensgebühr - Nr. 5103 VV RVG weitere 20,00 Euro

zusätzliche Gebühr bei anwaltlicher

Mitwirkung - Nr. 5115 VV RVG weitere 20,00 Euro

16 % MWSt - Nr. 7008 VV RVG weitere 9,60 Euro.