Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist gemäß § 108 Abs. I Nr. 2, § 62 OWiG zulässig; insbesondere ist die 2-wöchige Frist zur Stellung des Antrages nach § 108 Abs. I Satz 2 Hs. 1 OWiG eingehalten.
Der Antrag ist in der Sache überwiegend unbegründet.
1. Über den Bescheid der Zentralen Bußgeldstelle im Bayerischen Polizeiverwaltungsamt Viechtach vom 10.08.2005 hinaus hat der Betroffene einen Auslagenerstattungsanspruch in Höhe von 69,60 Euro. Dieser setzt sich wie folgt zusammen:
Grundgebühr - Nr. 5100 VV RVG weitere 20,00 Euro
Verfahrensgebühr - Nr. 5103 VV RVG weitere 20,00 Euro
zusätzliche Gebühr bei anwaltlicher
Mitwirkung - Nr. 5115 VV RVG weitere 20,00 Euro
16 % MWSt - Nr. 7008 VV RVG weitere 9,60 Euro.
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